Anfangsverdacht nach Offenbarungszwang?

Erstmalig hat ein Gericht (LG Münster) in einer Entscheidung bejaht, dass das insolvenzrechtliche Beweisverwertungsverbot auch für Angaben im Rahmen der Offenbarungspflicht gegenüber dem insolvenzrechtlichen Gutachter gilt.

Laut dem LG Münster (Beschluss vom 31.8.2017 – 12 Qs-45 Js 916/16-25/17) können die Angaben gegenüber dem im Insolvenzverfahren eingesetzten Gutachter vom Beweisverwendungsverbot des § 97 I 3 InsO geschützt sein. Zwar ist der Gutachter in § 97 I 1 InsO nicht genannt, weswegen ihm gegenüber grundsätzlich keine Auskunftspflicht besteht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat allerdings das Insolvenzgericht dem Beschuldigten ausdrücklich aufgegeben, dem Gutachter alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind und für den Fall der Missachtung Zwangsmaßnahmen angedroht. Nach dem LG Münster müsse sich daher der Schutz des § 97 I 2 InsO auch auf eine solche Konstellation erstrecken.

Gemäß § 97 I 1, 2 InsO besteht eine Auskunftspflicht nur gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Ver-
hältnisse und gegebenenfalls auch selbstbelastende Tatsachen. Aufgrund dieser Offenbarungspflicht im Insolvenzverfahren erteilte Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren gegen den Schuldner jedoch nur mit seiner Zustimmung verwendet werden, § 97 I 3 InsO. Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Beschuldigte seine Zustimmung verweigert.

Folgen der Verletzung des insolvenz- rechtlichen Verwendungsverbots

§ 97 I 3 InsO verbietet, dass Informationen, die aufgrund der insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten über einen Schuldner bekannt...

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