Strafrecht
Italienisches Strafrecht
Wesentlich ist beim Vorwurf einer Straftat die gute Verständigung mit dem eigenen Verteidiger. Gerade aufgrund der möglicherweise gravierenden Folgen, insbesondere in Form einer Haftstrafe, ist es daher unerlässlich, sich über jegliche Punkte, die von Bedeutung sein können, mit seinem Verteidiger hinreichend verständigen zu können. Deshalb gewährleisten wir Ihnen bei Verfahren in Italien mit dem Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß eine Vertretung durch einen Anwalt, der sowohl Deutsch als auch Italienisch fließend spricht. Dieser steht Ihnen als Ansprechpartner in Deutschland zur Verfügung und nimmt die Vertretung vor Ort in Italien wahr.
Zudem ist es bei Strafverfahren auch wichtig, einen Anwalt mit Erfahrung an seiner Seite zu haben. Wichtig ist mithin nicht nur die rein sprachliche Kenntnis, sondern insbesondere auch die Vertrautheit mit den italienischen Besonderheiten und den Gegebenheiten vor Ort, um die richtige Taktik vorzubereiten (äußert man sich oder nicht, Kooperation mit den Behörden und gegebenenfalls Geständnis, Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft etc.).
Leistungen
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Strafverteidigung
1. Außergerichtliches Verfahren
Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, bereits frühzeitig tätig zu werden, um schon im Vorfeld bei bestehenden Vorwürfen strafrechtlicher Natur mit den Behörden in Kontakt zu treten und die Vorwürfe möglichst zu entkräften. Denn dann besteht die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren derart Stellung zu nehmen, dass ein Strafverfahren selbst möglicherweise gar nicht erst eingeleitet wird, sondern das Verfahren in Italien archiviert wird. Hierzu nehmen wir bei Bedarf auch mit italienischen Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, frühzeitig Kontakt auf und führen Verhandlungen. Dies auch direkt vor Ort in Italien, da sich in Italien in direkten Gesprächen häufig strittige Fragen leichter klären lassen als bei rein schriftlicher oder telefonischer Korrespondenz.
2. Gerichtliches Verfahren
Sollte die Staatsanwaltschaft nicht die Einstellung des Verfahrens beantragt haben, wird nach Abschluss der Ermittlungen der Beschuldigte hierüber informiert und Akteneinsicht gewährt.
Nunmehr wird geprüft, ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird, wobei für den Betroffenen auch die Möglichkeit besteht, Sonderverfahren zu beantragen. Es handelt sich dabei um das Verfahren der Strafzumessung (patteggiamento) bzw. das „abgekürzte Verfahren“ (giudizio abbreviato). Bei diesen beiden Verfahren wird keine Hauptverhandlung durchgeführt, allerdings sind die Beweise aus den vorherigen Ermittlungen, sowohl seitens der Polizei als auch des Verteidigers, vollständig verwertbar.
In dem Verfahren der Strafzumessung, welches ähnlich dem Deal in einem deutschen Strafver-fahren ist, wird mit der Staatsanwaltschaft ein Vergleich geschlossen. Dabei wird die Strafe um 1/3 gemildert, wobei der Angeklagte im Gegenzug dann auf seine Verteidigung verzichtet. Die ausgehandelte Strafzumessung muss allerdings noch vom Gericht genehmigt werden.
Bei einem abgekürzten Verfahren findet hingegen eine Verhandlung statt, wobei in dieser keine neuen Beweise vorgelegt werden können. Auch hier kommt es im Falle einer Verurteilung zu ei-ner Minderung der Strafe um 1/3.
Sollte es zu einem Hauptverfahren kommen, wird hierbei durch das Gericht ein Termin zur ersten Verhandlung festgesetzt. Ähnlich wie im Zivilverfahren dauern auch die Strafverfahren in der Re-gel erheblich länger als dies in Deutschland der Fall ist. Bei einem im Ausland ansässigen Ange-klagten wird regelmäßig auch ohne dessen persönliche Anwesenheit verhandelt, sofern dieser ordnungsgemäß durch einen in Italien zugelassenen Avvocato verteidigt wird. Auch in Italien be-steht dabei die Möglichkeit, dem Angeklagten Pflichtverteidiger zuzuordnen, welche nach prakti-scher Erfahrung wenig bis gar kein Interesse an einer effektiven Verteidigungstätigkeit zeigen. Gerade aus diesem Grunde ist es unumgänglich, einen Wahlverteidiger zu bestimmen, der die Rechte des Angeklagten insbesondere auch in einer mündlichen Verhandlung vertritt. Hierbei ist zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2001 zu verweisen, wonach die Auslieferung nach Italien zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann zulässig ist, wenn der Angeklagte von einem in Italien geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungster-min und vom Urteil gar keine Kenntnis hatte. Die Auslieferung deutscher Staatsbürger nach Ita-lien ist im Übrigen ohne weiteres möglich.
Ein besonderes Merkmal bei der Verurteilung zu Geldstrafen durch ein italienisches Strafgericht liegt in dem Umstand, dass die entsprechenden Zahlungen erst separat angefordert werden durch ein hiermit beauftragtes staatliches Unternehmen, wobei aber oftmals bei im Ausland an-sässigen verurteilten Personen über Jahre hinweg keine Aufforderung zur Zahlung kommt, diese aber dann beispielsweise bei Urlaubsaufenthalten in Italien vollstreckt werden könnte mittels Pfändung persönlichen Besitztümern.
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Opferschutz – Geltendmachung von Schadensersatz für die geschädigte Partei
In Italien besteht sodann die Möglichkeit, sich als Zivilpartei in einem strafrechtlichen Verfahren zu bestellen. Dabei können die selbst geschädigte Partei bzw. auch die Erben einer getöteten Person Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern, welche dann durch den Strafrichter zu bestimmen sind. Sinnvoll ist auch hier die Vertretung über einen italienischen Avvocato, welchen wir durchführen über Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zur Gewährleistung eines deutschsprachigen Ansprechpartners, da hier der gesamte Prozessablauf nicht nur verfolgt werden kann, sondern vielmehr auch selbst Zeugen benannt und befragt sowie auch Schriftsätze eingereicht werden können, die den eigenen Anspruch begründen. Auch diesbezüglich kann unsere Kanzlei bereits umfassende Erfahrungen vorweisen.
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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