Gesellschaftsgründung

Gesellschaftsgründung in Italien

Es ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen nur einen summarischen Überblick zu grundsätzlichen Fragen der Gesellschaftsgründung in Italien bieten sollen, im konkreten Einzelfall aber ist es unabdingbar, eine Beratung durch einen im italienischen Recht kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund zahlreicher Gesellschaftsgründungen in den vergangenen Jahren, welche der Kanzleigründer Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich betreut hatte, kann hierbei eine kompetente Betreuung gewährleistet werden.
Die Gründung von Niederlassungen in Italien erfolgt oftmals durch international operierende Unternehmen im hochindustrialisierten Norden Italiens, um hierdurch leichter Fuß zu fassen im italienischen Markt. Begünstigt wird dies auch durch die Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts, insbesondere die umfassende Reform desselben im Jahr 2004, welches zahlreiche Normen auch dem deutschen Gesellschaftsrecht angenähert hat.
Dabei bietet sich für den Einstieg die Gründung einer „s.r.l.“ an, die der deutschen GmbH entspricht und welche wir im Folgenden näher beleuchten möchten:

Das Schadenersatzrecht bezüglich Italien ist für viele Deutsche verbunden mit Autounfällen während des Urlaubs. Dies nicht zuletzt aufgrund der doch freieren Auslegung der Verkehrsregeln in Italien und der damit verbundenen höheren Unfallgefahr für damit nicht vertraute Touristen. In der nahezu 30-jährigen Geschichte unserer Kanzlei im deutsch-italienischen Rechtsverkehr hat vor allem der Kanzleigründer Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zahlreiche Erfahrungen in der Regulierung von Schadensfällen gerade auch im Bereich von Verkehrsunfällen mit schwersten Folgen, bis hin zum Tod einer der dabei beteiligten Person sammeln können. Dies bezogen auf die außergerichtliche Abwicklung mit der Versicherung aber auch bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Italien. Gerne stehen wir Ihnen für dahingehende Rückfrage gemäß der nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung und stellen Ihnen im Folgenden einige Grundzüge des Schadensrechts in Italien dar:

Leistungen

Aufgrund der zahlreichen Büros unserer Kanzlei in Italien können wir unsere Mandanten überall direkt vertreten, insbesondere aber kann auch eine direkte Vertretung bei außergerichtlichen Verhandlungen mit den Versicherern vor Ort durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß in kompetenter Art und Weise gewährleistet werden. Dabei kann bei direkten Gesprächen, auch vor Ort in Italien, mit den Versicherern oftmals erreicht werden, dass Schadenersatz zügig geleistet wird und somit Schäden zeitnah ersetzt werden können.

Die Gründung einer „s.r.l.“ erfordert ein Stammkapital in Höhe von EUR 10.000,00, somit noch nicht einmal die Hälfte des Gesellschaftskapitals einer deutschen GmbH. Geklärt werden muss sodann, wer die „s.r.l.“ in Italien vertreten soll, da bei einem deutschen Geschäftsführer (was aus Gründen der Kontrolle unbedingt zu empfehlen ist) für diesen zuvor regelmäßig auch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) eingeholt werden muss. Diese löst keine Steuerpflichten in Italien aus, dient aber der Identifizierung einer Person und ist für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (z. B. Immobilienkauf) sowie auch für die Registrierung im Handelsregister zwingend erforderlich. Sollte eine deutsche Gesellschaft Gesellschafterin einer zu gründenden italienischen „s.r.l.“ werden, benötigt sie ebenfalls eine italienische Steuernummer. Zudem benötigt die neu zu gründende Gesellschaft eine zertifizierte E-Mail-Adresse (sog. PEC = posta elettronica certificata), an welche die italienischen Behörden offizielle Korrespondenz versenden können.

Sodann ist der Gesellschaftsvertrag vorzubereiten, welchen wir in Abstimmung mit dem italienischen Notariat entwerfen, wobei wir Ihnen eine Fassung auch in deutscher Sprache zukommen lassen können.

Sinnvoll ist im Rahmen der Gründung einer „s.r.l.“ die sofortige Einbindung eines italienischen Steuerberaters, welcher die Gründung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte von Anfang an unterstützt. Dies auch bereits mit Blick auf die sodann erforderlichen Mitteilungen an die italienischen Behörden, insbesondere auch die jährlich einzureichenden Bilanzen. Gerade aber auch bei der Einstellung italienischer Arbeitnehmer ist ein solcher Steuerberater unabdinglich, da die entsprechenden Obliegenheiten gegenüber den italienischen Behörden und dem italienischen Finanzamt nur über diesen erfolgen können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer offiziell angemeldet sein muss, bevor er für die Gesellschaft tätig wird, da andernfalls die Gefahr des Verdachts der Schwarzarbeit besteht, welche steuer- aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Unsere Kanzlei ermöglicht es dabei, das Unternehmen bzw. die Person, welche eine „s.r.l.“ gründen möchten, aus einer Hand zu betreuen, da wir nicht nur über einen italienischen Steuerberater, Herrn Dott. Luigi Aghilar, verfügen, sondern auch über unsere Kanzlei angebundene Notare, bei welchen dann die konkrete Gründung der „s.r.l.“ erfolgt. Als deutschsprachiger Ansprechpartner steht Ihnen dabei stets Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zur Verfügung. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass die Mandantschaft selbst vor Ort beim Gründungsakt anwesend ist, da dieses durch Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich vor Ort entsprechend vorgenommen wird.

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