Gesellschaftsrecht
Italienisches Gesellschaftsrecht
Deutsche Firmen unterhalten oftmals italienische Gesellschaften, welche das Geschäft vor Ort betreiben sollen bzw. mit welchen Fuß gefasst werden soll im italienischen Markt.
Leistungen
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Italienische Gesellschaftsformen
Auch in Italien gilt die Unterscheidung von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Personengesellschaften sind- die einfache Gesellschaft (società semplice, s.s.)
- die offene Handelsgesellschaft (società in nome collettivo, s.n.c.)
- die Kommanditgesellschaft (società in accomandita semplice, s.a.s.)
Kapitalgesellschaften sind- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata, s.r.l.)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (società in accomandita per azioni, s.a.p.a)
- die Aktiengesellschaft (societá per azioni, s.p.a)
Die wohl häufigste Form der in Italien von deutschen Unternehmen gegründete italienische Gesellschaft dürfte die s.r.l, also die italienische GmbH sein. Wesentlicher Unterschied zur deutschen GmbH ist dabei das Stammkapital von lediglich EUR 10.000,00, das in Italien aufgebracht werden muss. Nähere Ausführungen zur Gründung einer italienischen s.r.l. finden sich im Fachbereich „Gesellschaftsgründung in Italien“. -
Haftung Geschäftsführer
Aufgrund des Umstandes, dass oftmals Entscheidungsträger des deutschen Unternehmens mit führenden Positionen auch bei der italienischen Gesellschaft beauftragt werden, ist hierbei die Managerhaftung in Italien von erheblichem Interesse. Es ist dabei auf die gestiegene Klagefreudigkeit in Italien von Kleinaktionären und Gläubigern zu verweisen. So können sich im Unterschied zur Vergangenheit heute bereits kleine Fehler in der Unternehmenspolitik zu bedeutenden Haftungsrisiken auswachsen. Es können daher Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer durchgeführt werden, sei es seitens der Gesellschafter, sei es seitens der Gläubiger, beispielsweise durch den italienischen Staat als Gläubiger nicht abgeführter Steuern.
Entsprechende Haftungs- und Kostenrisiken können über spezielle D&O-Versicherungen abgesichert werden. -
Gesellschaftsstreitigkeiten
Relevant sind selbstverständlich aber auch Streitigkeiten unter Gesellschaftern selbst, wenn die Gesellschaft beispielsweise mit einem italienischen Partner zusammen gegründet wurde und es im weiteren Verlauf bei geschäftlichen Aktivitäten zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen sollte, bedingt möglicherweise auch durch unterschiedliche Mentalitäten. Oftmals sehen italienische Gesellschaftsverträge dabei Schlichtungsverfahren vor, die entsprechend mit Hilfe von Anwälten vor Schiedsgerichten geführt werden.
Eine direkte Vertretung hierbei in Deutschland und vor Ort in Italien wird kompetent gewährleistet durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß. Eine solche Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß bereits im Vorfeld im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, in welchen konkrete Streitpunkte besprochen werden, beispielsweise die Verteilung von Unternehmensgewinnen oder auch die Frage etwaiger Nachfinanzierungen bei finanzieller Schieflage der italienischen Gesellschaft, seien sie in Deutschland oder in Italien wird ebenso gewährleistet.
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Firmenübernahme
Zudem vertritt unsere Kanzlei auch Unternehmen bei Fragen von Firmenübernahmen bezüglich der Ausarbeitung der hierfür notwendigen notariellen Verträge bis hin zur Wahrnehmung des hierbei erforderlichen Notartermins. Hier sind auch kurzfristige Notartermine vereinbar aufgrund der Anbindung italienischer Notariate an unsere Kanzlei.
Diesbezüglich bedarf es bei einer Fusion zunächst eines Entwurfs eines Fusionsvertrages, der konkrete Erfordernisse und Vorgaben des italienischen Rechts berücksichtigen muss. Die Ausarbeitung der Fusionsverträge erfolgt kompetent durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß und den Notar Prof. Domenico Damascelli in deutscher und italienischer Sprache. Zudem müssen die beteiligten Gesellschaften eine Vermögensaufstellung und weitere Berichte erstellen und die Fusion durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Sodann bedarf es der entsprechenden Fusionsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften. Wurden die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften nicht hinreichend gesichert bezüglich etwaiger bestehender Forderungen, können diese der Fusion widersprechen. Erst nach Eintragung der Fusionsbeschlüsse im Unternehmensregister (registro delle imprese) wird der endgültige Fusionsvertrag erstellt. Erst mit der letzten vorzunehmenden Eintragung ins Unternehmensregister entfaltet die Fusion Rechtswirkung.
Bei Fusionen 100%iger Tochtergesellschaften wurden Vereinfachungen eingeführt, insbesondere auch durch den Wegfall der Fusionsprüfung.
Im Falle von Firmenübernahmen bedarf es zunächst einer Prüfung, ob ein sog. Asset deal oder ein sog. Share deal vorteilhafter ist. Wird ein Unternehmensteil übertragen oder werden von ei-nem Unternehmen die einzelnen Bestandteile jeweils gesondert übertragen, handelt es sich um einen Asset deal. Dabei können dann einzelne Bestandteile des Unternehmens, die für den Er-werber möglicherweise nicht von Interesse sind, von der Übertragung ausgenommen werden. Werden hingegen die Anteile an der Gesellschaft übertragen, liegt ein Share deal vor. Dabei wird das Unternehmen insgesamt übernommen, ohne dass hierbei einzelne Bereiche desselben von der Übertragung ausgenommen werden könnten. Wir helfen Ihnen zu entscheiden, welche der genannten Übernahmevariante Ihren Interessen am ehesten entspricht. Gleichzeitig tragen wir auch dafür Sorge, dass eine Risikoprüfung (due diligence) des Übernahmevorgangs erfolgt, um die damit verbundenen Risiken soweit als möglich darstellen zu können.
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Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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