Wer einen Angehörigen in Italien verloren hat, steht oft vor drängenden Fragen rund um die konkrete Klärung des Nachlasses. Ähnlich wie das deutsche Recht kennt auch das italienische Erbrecht den Pflichtteil, doch Geschwister gehören hier nicht zu den berücksichtigten Verwandten, die einen rechtlichen Anspruch geltend machen können.
Dadurch erwachsen für sie einige rechtliche Hürden, die es zu überwinden gilt – besonders dann, wenn keine weiteren Erben wie Kinder oder Ehegatten vorhanden sind. Als aktive Avvocati schauen wir uns das Erbrecht in Italien, die Pflichtteile und die Chancen für Geschwister einmal genauer an!
Das Wichtigste in Kürze:
- Geschwister haben nach italienischem Erbrecht keinen Pflichtteil (quota di legittima). Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, Ehegatten und – in bestimmten Fällen – Eltern.
- Geschwister können dennoch als gesetzliche Erben aufrücken, wenn keine Kinder, Ehegatten oder Eltern vorhanden sind.
- Halbgeschwister erhalten nur die Hälfte des Anteils leiblicher Geschwister.
- Bei internationalen Erbfällen gilt seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012): Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers.
- Die Verjährungsfrist für Erbanspüche beträgt in Italien grundsätzlich zehn Jahre ab dem Erbfall.
Das Wichtigste zuerst: das italienische Erbrecht & Pflichtteile
Das Erbrecht in Italien unterscheidet streng zwischen gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil – im Italienischen als quota di legittima bezeichnet – ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass, von dem bestimmte nahe Angehörige durch Testament nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Die zentralen Punkte vorab:
- Pflichtteilsberechtigt sind laut Codice Civile (Art. 536 ff.) in erster Linie Kinder, Ehegatten und – in bestimmten Konstellationen – Eltern des Erblassers
- Geschwistern steht laut dem italienischen Erbrecht kein Pflichtteil zu
- Geschwister können als gesetzliche Erben in Betracht kommen, wenn keine vorrangig berechtigten Verwandten vorhanden sind
Wer als Geschwisterteil nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester seinen Anteil am Nachlass klären möchte, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Hier sind wir von der Kanzlei Reiss gern behilflich. Durch unsere langjährige Erfahrung können wir in Deutschland und Italien Ihre Fragen zu Pflichtteilen und Nachlassregelungen klären!
Welche Erben haben in Italien das Recht auf einen Pflichtteil?

Wenn ein Angehöriger verstirbt, geht dies nicht nur mit Trauer, sondern auch rechtlichen Aspekten einher. Gerade Geschwister sind oftmals stark von Todesfällen betroffen und wollen vielleicht das ein oder andere Erinnerungsstück aus dem Nachlass in Ehren halten. In solchen Fällen stellt sich unweigerlich die Frage nach einem eventuellen Pflichtteil für Geschwister. Das Erbrecht in Italien hat hier jedoch eine klare gesetzliche Antwort. Geschwister gehören nach Art. 536 Codice Civile nicht zum Kreis der legittimari – also jener Personen, denen ein unentziehbarer Pflichtteilsanspruch zusteht.
Bei einem Erbe in Italien stehen Pflichtteile folgenden Personen zu:
- Nachkommen (Kinder, Enkel) des Verstorbenen
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
- Eltern – jedoch nur dann, wenn keine Nachkommen vorhanden sind
Die Quoten variieren je nach Familienkonstellation. Hat der Erblasser beispielsweise ein Kind und einen Ehegatten hinterlassen, steht jedem ein Viertel des Nachlasses als quota di riserva zu. Sind mehrere Kinder vorhanden, erhöht sich deren gemeinsamer Pflichtteil auf die Hälfte des Nachlasses. Eine genaue Übersicht zu den Pflichtteilen des italienischen Erbrechts finden Sie ebenfalls auf unserer Webseite.
Laut dem Erbrecht in Italien ohne Pflichtteil – was steht Geschwistern zu?
Auch wenn Geschwister vom Pflichtteil durch das Erbrecht in Italien ausgeschlossen sind, können sie unter bestimmten Umständen dennoch am Nachlass beteiligt sein. Das italienische Erbrecht sieht eine gesetzliche Erbfolge (successione legittima) vor, die greift, wenn kein wirksames Testament in Italien vorliegt oder das Testament nur Teile des Nachlasses regelt.
In der gesetzlichen Erbfolge gilt folgende Rangordnung:
- Kinder und Abkömmlinge
- Eltern und weitere Vorfahren in Verbindung mit Geschwistern
- Geschwister allein – wenn weder Kinder noch Eltern vorhanden sind
Konkret bedeutet das: Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und keine lebenden Eltern, rücken Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge auf. Dabei wird zwischen leiblichen Geschwistern (fratelli germani) und Halbgeschwistern (fratelli unilaterali) unterschieden – letztere erhalten lediglich die Hälfte des Anteils, der einem leiblichen Geschwisterteil zusteht.
Wie machen Geschwister ihre Erbansprüche vor dem italienischen Recht geltend?
Wer als Geschwisterteil glaubt, erbberechtigt zu sein oder vom Testament zu Unrecht übergangen worden zu sein, sollte zunächst prüfen lassen, ob tatsächlich ein Anspruch besteht. Wie bereits erwähnt, bietet das Erbrecht in Italien durch den nicht vorhandenen Pflichtteil keine automatischen Schutzrechte – anders als bei Kindern oder Ehegatten.
Als Ihre Anwälte für italienisches Erbrecht empfehlen wir, folgende Schritte einzuleiten:
- Testamentseinsicht: In Italien kann ein Testament beim zuständigen Notar oder über das nationale Testamentsregister (registro generale dei testamenti) eingesehen werden
- Erbschein beantragen: Zur formalen Feststellung der Erbberechtigung kann ein Erbschein beantragt werden. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen relevant.
- Klage auf Erbanteil: Geschwister können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ihre Ansprüche vor dem zuständigen italienischen Gericht geltend machen
- Anwaltliche Vertretung: Für Verfahren in Italien ist in vielen Fällen die Vertretung durch einen in Italien zugelassenen Rechtsanwalt (avvocato) erforderlich. Hier sind wir von der Kanzlei Reiss für Sie da. Als aktive Avvocati mit umfassenden Sprachkenntnissen, vertreten wir Sie kompetent und professionell vor ausländischen Behörden und Gerichten.
Wichtig: Egal, ob Sie ein Erbe annehmen oder das Erbe ausschlagen – in Italien gelten Fristen für diese rechtlichen Schritte. Die Verjährungsfrist für Erbansprüche beträgt in Italien grundsätzlich zehn Jahre ab dem Erbfall. Ein gut strukturiertes Vorgehen mit einem erfahrenen Partner an Ihrer Seite bringt hier zentrale Vorteile!
Besonderheiten bei internationalen Erbfällen
Hat der Erblasser sowohl in Deutschland als auch in Italien Vermögen hinterlassen oder war er in beiden Ländern ansässig, gelten besondere Regelungen. Seit dem 17. August 2015 findet in solchen Fällen die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) Anwendung. Danach richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Das bedeutet: Hat der Verstorbene zuletzt in Italien gelebt, findet in der Regel das Erbrecht in Italien vollumfänglich Anwendung – auch auf in Deutschland belegene Vermögenswerte. Hatte er jedoch durch Testament ausdrücklich das Recht seines Heimatstaates gewählt (professio iuris), kann abweichendes nationales Recht gelten.
Da das Erbrecht in Italien keinen Pflichtteil für Geschwister vorsieht, müssen diese Erbansprüche sorgsam prüfen und in diesem Kontext ist die Frage des anwendbaren Rechts entscheidend und sollte von einem spezialisierten Anwalt beantwortet werden.
Auch ohne Pflichtteil können Geschwister im Erbrecht in Italien Chancen nutzen!
Geschwister befinden sich im Erbrecht in Italien oftmals in einer rechtlich schwachen Position. Ohne Testament und ohne vorrangige Erben bleibt ihre Erbaussicht ungewiss. Wer dennoch Ansprüche stellen möchte oder unsicher ist, welche Rechte ihm zustehen, sollte nicht auf eigene Faust handeln.
Wir von der Kanzlei Reiss helfen Angehörigen gern weiter und stehen mit bilingualer Unterstützung an Ihrer Seite. Durch unsere weitreichende Expertise können wir im Erbrecht in Italien auch bei Immobilien und deren Vererbung souverän agieren, denn auch das Immobilienrecht in Italien gehört zu unseren Fachgebieten.
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich als Geschwister auch ohne Pflichtteil im Erbrecht in Italien durch uns unter die Arme greifen!
FAQ: Das Erbrecht in Italien, Pflichtteile & Geschwister
Gibt es beim Erbrecht in Italien einen Pflichtteil für Geschwister oder einen gesetzlichen Anspruch?
Nein, Geschwister gehören nach dem italienischen Erbrecht nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Das italienische Recht schützt in erster Linie Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Verstorbenen. Geschwister können daher keinen Pflichtteil einfordern. Sie kommen lediglich als gesetzliche Erben infrage, wenn keine vorrangigen Erben vorhanden sind.
Wer erhält nach dem italienischen Erbrecht einen Pflichtteil?</´´
Das italienische Erbrecht sieht Pflichtteilsrechte für Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen die Eltern des Erblassers vor. Diese Personen werden als sogenannte „legittimari“ bezeichnet. Ihr gesetzlich geschützter Mindestanteil am Nachlass kann durch ein Testament nicht vollständig entzogen werden. Die genaue Höhe richtet sich nach der jeweiligen Familiensituation.
Wie hoch ist der Pflichtteil in Italien?
Die Höhe des Pflichtteils in Italien hängt von den vorhandenen Angehörigen ab. Sind beispielsweise ein Ehegatte und ein Kind vorhanden, steht beiden jeweils ein gesetzlich geschützter Anteil zu. Bei mehreren Kindern erhöht sich der für die Nachkommen reservierte Anteil. Die konkreten Quoten ergeben sich aus den Vorschriften des italienischen Codice Civile.
Können Geschwister trotz fehlendem Pflichtteil vom Erbrecht in Italien berücksichtigt werden?
Ja, auch ohne Pflichtteilsrecht können Geschwister laut dem Erbrecht in Italien erben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn keine Kinder, Enkel, Eltern oder andere vorrangige gesetzliche Erben vorhanden sind. In solchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge des italienischen Rechts. Geschwister können dann einen Anteil am Nachlass erhalten.
Kann ein Testament in Italien Geschwister laut dem Erbrecht auch ohne Pflichtteil ausschließen?
Pflichtteilsberechtigte Personen können durch ein Testament grundsätzlich nicht vollständig enterbt werden. Werden ihre Rechte verletzt, können sie rechtliche Schritte einleiten. Für Geschwister gilt dies jedoch nicht, da sie keinen Pflichtteilsanspruch besitzen. Ein Testament kann sie daher oftmals wirksam von der Erbfolge ausschließen.