Gesellschaftsgründung
Gesellschaftsgründung in Italien
Es ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen nur einen summarischen Überblick zu grundsätzlichen Fragen der Gesellschaftsgründung in Italien bieten sollen, im konkreten Einzelfall aber ist es unabdingbar, eine Beratung durch einen im italienischen Recht kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund zahlreicher Gesellschaftsgründungen in den vergangenen Jahren, welche der Kanzleigründer Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich betreut hatte, kann hierbei eine kompetente Betreuung gewährleistet werden.
Die Gründung von Niederlassungen in Italien erfolgt oftmals durch international operierende Unternehmen im hochindustrialisierten Norden Italiens, um hierdurch leichter Fuß zu fassen im italienischen Markt. Begünstigt wird dies auch durch die Änderung des italienischen Gesellschaftsrechts, insbesondere die umfassende Reform desselben im Jahr 2004, welches zahlreiche Normen auch dem deutschen Gesellschaftsrecht angenähert hat.
Dabei bietet sich für den Einstieg die Gründung einer „s.r.l.“ an, die der deutschen GmbH entspricht und welche wir im Folgenden näher beleuchten möchten:
Das Schadenersatzrecht bezüglich Italien ist für viele Deutsche verbunden mit Autounfällen während des Urlaubs. Dies nicht zuletzt aufgrund der doch freieren Auslegung der Verkehrsregeln in Italien und der damit verbundenen höheren Unfallgefahr für damit nicht vertraute Touristen. In der nahezu 20-jährigen Geschichte unserer Kanzlei im deutsch-italienischen Rechtsverkehr hat vor allem der Kanzleigründer Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zahlreiche Erfahrungen in der Regulierung von Schadensfällen gerade auch im Bereich von Verkehrsunfällen mit schwersten Folgen, bis hin zum Tod einer der dabei beteiligten Person sammeln können. Dies bezogen auf die außergerichtliche Abwicklung mit der Versicherung aber auch bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Italien. Gerne stehen wir Ihnen für dahingehende Rückfrage gemäß der nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung und stellen Ihnen im Folgenden einige Grundzüge des Schadensrechts in Italien dar:
Leistungen
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Wahl der Rechtsform
Aufgrund der zahlreichen Büros unserer Kanzlei in Italien können wir unsere Mandanten überall direkt vertreten, insbesondere aber kann auch eine direkte Vertretung bei außergerichtlichen Verhandlungen mit den Versicherern vor Ort durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß in kompetenter Art und Weise gewährleistet werden. Dabei kann bei direkten Gesprächen, auch vor Ort in Italien, mit den Versicherern oftmals erreicht werden, dass Schadenersatz zügig geleistet wird und somit Schäden zeitnah ersetzt werden können.
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Gründung einer „s.r.l.“
Die Gründung einer „s.r.l.“ erfordert ein Stammkapital in Höhe von EUR 10.000,00, somit noch nicht einmal die Hälfte des Gesellschaftskapitals einer deutschen GmbH. Geklärt werden muss sodann, wer die „s.r.l.“ in Italien vertreten soll, da bei einem deutschen Geschäftsführer (was aus Gründen der Kontrolle unbedingt zu empfehlen ist) für diesen zuvor regelmäßig auch eine italienische Steuernummer (codice fiscale) eingeholt werden muss. Diese löst keine Steuerpflichten in Italien aus, dient aber der Identifizierung einer Person und ist für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (z. B. Immobilienkauf) sowie auch für die Registrierung im Handelsregister zwingend erforderlich. Sollte eine deutsche Gesellschaft Gesellschafterin einer zu gründenden italienischen „s.r.l.“ werden, benötigt sie ebenfalls eine italienische Steuernummer. Zudem benötigt die neu zu gründende Gesellschaft eine zertifizierte E-Mail-Adresse (sog. PEC = posta elettronica certificata), an welche die italienischen Behörden offizielle Korrespondenz versenden können.
Sodann ist der Gesellschaftsvertrag vorzubereiten, welchen wir in Abstimmung mit dem italienischen Notariat entwerfen, wobei wir Ihnen eine Fassung auch in deutscher Sprache zukommen lassen können.
Sinnvoll ist im Rahmen der Gründung einer „s.r.l.“ die sofortige Einbindung eines italienischen Steuerberaters, welcher die Gründung hinsichtlich der steuerrechtlichen Aspekte von Anfang an unterstützt. Dies auch bereits mit Blick auf die sodann erforderlichen Mitteilungen an die italienischen Behörden, insbesondere auch die jährlich einzureichenden Bilanzen. Gerade aber auch bei der Einstellung italienischer Arbeitnehmer ist ein solcher Steuerberater unabdinglich, da die entsprechenden Obliegenheiten gegenüber den italienischen Behörden und dem italienischen Finanzamt nur über diesen erfolgen können. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer offiziell angemeldet sein muss, bevor er für die Gesellschaft tätig wird, da andernfalls die Gefahr des Verdachts der Schwarzarbeit besteht, welche steuer- aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.
Unsere Kanzlei ermöglicht es dabei, das Unternehmen bzw. die Person, welche eine „s.r.l.“ gründen möchten, aus einer Hand zu betreuen, da wir nicht nur über einen italienischen Steuerberater, Herrn Dott. Luigi Aghilar, verfügen, sondern auch über unsere Kanzlei angebundene Notare, bei welchen dann die konkrete Gründung der „s.r.l.“ erfolgt. Als deutschsprachiger Ansprechpartner steht Ihnen dabei stets Herr Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß zur Verfügung. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass die Mandantschaft selbst vor Ort beim Gründungsakt anwesend ist, da dieses durch Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß persönlich vor Ort entsprechend vorgenommen wird.
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Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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