Familienrecht
Italienisches Familienrecht
Das italienische Familienrecht ist im deutsch-italienischen Rechtsverkehr in verschiedenen Konstellationen von Belang. Dies mit Blick auf zahlreiche bi-nationale Ehen, aber auch bezüglich in Deutschland lebender italienischer Ehepaare sowie deutscher Ehepaare in Italien.
Nicht nur die außergerichtliche Interessenswahrnehmung in Familienangelegenheiten, sondern gerade auch die gerichtliche Vertretung bei Verfahren in Deutschland und insbesondere Italien wird durch unsere Kanzlei durchgeführt. Als besonderer Service wird dabei die persönliche Vertretung Ihrer Interessen gerade auch vor Ort in Italien bei gerichtlichen Verfahren einschließlich der Wahrnehmung der anstehenden Gerichtstermine durch unsere Kanzlei gewährleistet. Als Ansprechpartner steht Ihnen dabei zu jeder Zeit ein Partner unserer Kanzlei in Deutschland zur Verfügung.
Leistungen
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Ehefragen
1. Trennung (separazione)
Maßgeblicher Unterschied zum deutschen Recht ist der Umstand, dass das italienische Recht vor der eigentlichen Scheidung (divorzio) eine gerichtlich festzustellende Trennung (separazione) vorsieht. Zwischen der Trennung und der Scheidung müssen drei Jahre vergangen sein. Bereits im Trennungsverfahren sind zwischen den Ehepartnern die grundsätzlichen Bedingungen bezüglich Unterhalt, Güteraufteilung und gegebenenfalls Umgangs- und Sorgerecht bezüglich der Kinder zu klären. Im Falle einer Einvernehmlichkeit ist die Vertretung durch lediglich einen Anwalt im Trennungsverfahren ausreichend ist. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Trennung (separazione consensuale), muss die Trennung durch das Gericht verfügt werden (separazione giudiziale). Ansonsten wird eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung durch das Gericht lediglich noch bestätigt, wobei dies auch verweigert werden könnte bei fehlender oder unzureichender Berücksichtigung der Kindesinteressen. Vorsicht ist geboten bezüglich der möglichen Erklärung des Gerichts dazu, wer die Trennung verschuldet hat. Eine solche Zuerkennung der schuldhaften Verantwortung kann negative vermögensrechtliche Folgen bei dem belasteten Ehegatten haben, insbesondere auch dessen Erbansprüche bei Versterben des Ehegatten verhindern, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Scheidung vollzogen wurde.
2. Scheidung (divorzio)
Eine Scheidung setzt wie in Deutschland ein gerichtliches Urteil voraus. Die Scheidung beendet die ehelichen Wirkungen sowohl in persönlicher als auch vermögensrechtlicher Hinsicht. Ein finanziell schlechter stehender Ehepartner kann Anspruch auf Unterhalt haben. Im Unterschied zu Deutschland können sich die Gerichte dabei hinsichtlich der Höhe nicht an Tabellen orientieren, sondern müssen den Unterhalt anhand der vorgetragenen Lebensumstände der Parteien in jedem Fall einzeln bestimmen. Maßgeblich hierfür sind die Vermögensverhältnisse, die Scheidungsgründe, die wirtschaftlichen Beiträge der Ehegatten, die Einkommensverhältnisse, aber auch die Ehedauer.
Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist die seit dem 21. Juni 2012 geltende diesbezügliche EU-Verordnung (Rom III) zu beachten, welche grundsätzlich bei fehlender Rechtswahl die Anwendbarkeit des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Eheleute vorsieht. Da es hierzu aber Ausnahmen gibt, empfiehlt es sich, diesbezüglich eine explizite Rechtswahl durch schriftliche Vereinbarung beider Ehegatten zu treffen. In einer solchen Vereinbarung können auch weitere relevante Punkte zu Unterhalt, Güterrecht aber auch Versorgungsausgleich geregelt werden.
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Kindschaftsfragen
In Bezug auf des Umgangs- und Sorgerecht ist das anwendbare Recht regelmäßig danach zu bestimmen, wo die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. So kann auch bei deutschen Ehepaaren dann italienisches Recht bezüglich der Bestimmung des Aufenthaltsortes oder allgemein Fragen des Umgangsrechts eines Elternteils mit dem Kind zur Anwendung kommen, wenn der Ehepartner, bei welchem die Kinder wohnhaft sind, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien hat. Grundsätzlich sieht das italienische Recht genauso wie das deutsche Recht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile vor.
Hiervon zu unterscheiden ist die unzulässige Verbringung von Kindern von Italien nach Deutschland oder umgekehrt, wenn der andere, ebenfalls sorgeberechtigte Elternteil dem Umzug ins Ausland nicht zugestimmt haben sollte. Hier sind internationale Übereinkommen zum Schutz der Kinder bzw. zur Gewährleistung des Sorge- und Umgangsrechts des anderen Elternteils einschlägig, die auch eine Involvierung der Strafbehörden in Betracht kommen lassen.
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Unterhaltsrecht
1. Allgemein
Die Frage von Unterhaltsansprüchen stellt sich selbstverständlich auch im italienischen Recht. Das Gericht muss dabei unterscheiden zwischen dem Unterhalt für den Ehegatten im Trennungszeitraum (assegno di mantenimento) sowie später im Scheidungsverfahren (assegno divorzile) über den Unterhalt nach der Scheidung. Zudem besteht ebenso in Deutschland eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Anders als in Deutschland aber existiert keine der Düsseldorfer Tabelle vergleichbare Aufstellung, anhand derer sich die Richter bezüglich der anzusetzenden Unterhaltsbeträge orientieren können, vielmehr muss der Richter verschiedene Kriterien heranziehen (siehe hierzu im Einzelnen die folgenden Ausführungen), um sodann eine Ermessensentscheidung zu treffen.
2. Trennungsunterhalt
Ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn er einen ausdrücklichen Antrag auf Unterhalt gestellt hat, keine Zuweisung der Schuld an der Trennung ihm gegenüber ausgesprochen wurde, er keine angemessenen eigenen Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung hat und der andere Ehegatte wirtschaftlich in der Lage ist, ihm diesen Unterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag soll dabei dem begünstigten Ehegatten ermöglichen, den Lebensstandard fortzuführen, der während der Ehe genossen wurde. Ebenso wie in Deutschland wird regelmäßig die monatliche Zahlung des Unterhalts festgesetzt. Bei Nichtzahlung kann durch den begünstigten Ehegatten eine Beschlagnahme von Gegenständen im Eigentum des verpflichteten Ehegatten oder auch von Ansprüchen des verpflichteten Ehegatten gegenüber Dritten (z.B. von Lohnansprüchen gegen den Arbeitgeber) veranlasst werden. Der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbetrag kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn diesbezüglich neue Tatsachen aufgetreten sein sollten.
3. Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist aufgrund einer nachehelichen Solidarität zu zahlen an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, dem die angemessenen wirtschaftlichen Mittel fehlen oder der sich aus objektiven Gründen nicht hinreichend selbst versorgen kann (z.B. Ehefrau, die 30 Jahre lang allein Hausfrau war, um die Kinder großzuziehen). Das Gericht hat dabei zur Bestimmung des konkret festzulegenden Betrages den jeweiligen persönlichen und finanziellen Beitrag eines jeden Ehegatten zur Ehe und zum gebildeten Familienvermögen zu berücksichtigen sowie aber auch das jeweilige Einkommen beider Ehegatten und deren jeweiliges Vermögen und die Ehedauer. Die Rechtsprechung stellt hinsichtlich der fehlenden angemessenen Mittel nicht auf das tatsächlich unbedingt Benötigte ab, sondern vielmehr auf die Möglichkeit der Beibehaltung des Lebensstandards, der während der Ehe geführt wurde. Auch die gerichtliche Bestimmung zu dem nachehelichen Unterhalt kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegenden Fakten sich geändert haben sollten.
4. Kindesunterhalt
Der Unterhalt für die Kinder ist regelmäßig monatlich zu zahlen durch den Ehegatten, dem die Kinder nicht zugewiesen wurden. Regelmäßig erfolgt eine jährliche Anpassung der Beträge gemäß dem sogenannten ISTAT-Index, vergleichbar mit dem deutschen Verbraucherpreisindex. Es kann dabei durch das Gericht auch Unterhalt zugunsten der volljährigen Kinder bestimmt werden, wenn diese keine angemessenen eigenen Einkünfte besitzen (z. B. Studenten).
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Kindesentführung
Unsere Kanzlei unterstützt Väter oder Mütter, deren Kinder vom anderen Elternteil illegal ins Ausland, insbesondere nach Italien verbracht worden sind. Innerhalb der Europäischen Union muss bei Sorgerechtsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates nicht mehr ein langwieriges Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, vielmehr gelten die Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates als vollstreckbar innerhalb der gesamten EU. Damit kann beispielsweise aber die Entscheidung eines deutschen Gerichts, dass die deutsche Mutter alleinsorgeberechtigt ist, in Italien durchgesetzt werden, wenn der italienische Kindesvater das gemeinsame Kind unerlaubt nach Italien entführt hat. Die jeweiligen Behörden in Italien vor Ort sind dabei zur Amtshilfe verpflichtet. Nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) sind die Kinder unverzüglich zurückzubringen zu dem Elternteil, bei welchem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die konkrete Abwicklung in derartigen Angelegenheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Sie können uns dahingehend unter den nebenstehenden Telefonnummern kontaktieren.
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Warum italienisches & deutsches Recht?
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WARUM ITALIENISCHES & DEUTSCHES RECHT?
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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