Versicherungsrecht
Italienisches Versicherungsrecht
Italien ist für Versicherer bereits aufgrund der 60 Mio. Einwohner einer der relevanten Märkte in Europa, zumal dort im gesamten Versicherungsbereich Prämien in Höhe von ca. EUR 120 Mrd. pro Jahr gezahlt werden. Naturgemäß ist hier angesichts der im Raum stehenden Summen Vorsicht angebracht bezüglich der damit verbundenen Haftungsrisiken.
Leistungen
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Anpassung von deutschen Formularen
Zum einen muss darauf geachtet werden, sofern deutsche Versicherungspolicen auch in Italien auf den Markt gebracht werden sollen, dass die entsprechenden Informationspflichten nach den italienischen Bestimmungen eingehalten werden. Zudem aber müssen selbstverständlich auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Mindestanforderungen des italienischen Rechts genügen. Wir stehen diesbezüglich mit unserer Kompetenz und Erfahrung in diesem Bereich zur Verfügung, um entsprechende Formulare zu prüfen und gegebenenfalls auch entsprechend abzuändern, damit diese nicht Beanstandungen ausgesetzt sind.
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Außergerichtliche Vertretung
Wird in Italien eine Sparte einer Versicherung übernommen bzw. veräußert, kann es hierbei zu Streitigkeiten kommen, gerade in Bezug auf die Übernahme von Altverbindlichkeiten. Bei den dahingehenden Verhandlungen zwischen den Parteien ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, nicht zuletzt bereits wegen der unterschiedlichen Mentalitäten, die sich bereits auch in der Verhandlungsführung zeigen und die dem Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß aufgrund seiner nunmehr nahezu 20jährigen Tätigkeit im deutsch-italienischen Bereich bestens vertraut ist, weshalb eine kompetente Wahrnehmung Ihrer Interessen hierbei gewährleistet werden kann.
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Schiedsverfahren
Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien, wird in der Folge üblicherweise dann ein Schiedsverfahren durchgeführt, bei welchem die Parteien durch italienische Avvocati vertreten werden. Insbesondere auch angesichts der Komplexität der Materie sollte im Sinne einer fehlerfreien Kommunikation ein sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht sowie in beiden Sprachen bewanderter Rechtsanwalt beauftragt werden. Dies kann seitens unserer Kanzlei gewährleistet werden, insbesondere in Person des Kanzleigründers Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß, nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrungen gerade in diesem spezifischen Bereich der Schiedsverfahren zwischen Versicherungsunternehmen. Dieser würde selbstverständlich auch Termine im Schiedsverfahren vor Ort persönlich wahrnehmen. Gerne stehen wir Ihnen für nähere Auskünfte zur Verfügung gemäß der nebenstehenden Kontaktdaten.
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Prozessvertretung
Selbstverständlich sind wir in Italien auch forensisch tätig und vertreten unsere Mandanten entsprechend in gerichtlichen Verfahren vor Ort in Italien. Auch hier wird selbstverständlich die kompetente Vertretung durch den Kanzleigründer Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß gewährleistet.
Entsprechende Verfahren in Italien gegen Versicherer können dabei durch Verbraucher auch mittels Gruppenklagen (azione di classe) durchgeführt werden. Mithin können sich Verbraucher zusammenschließen und ihre Klagen beim zuständigen Landgericht (tribunale) gegen die Versicherung einreichen, sodass letztlich unter Umständen mehrere hundert einzelne Klagen in einem Verfahren verhandelt werden. Dies hat dann selbstverständlich aber auch zur Folge, dass sich der Streitwert schnell auf mehrere Millionen EUR summieren kann.
Im Unterschied zu Deutschland sind die Prozesslaufzeiten in Italien regelmäßig erheblich länger. So werden Verhandlungstermine bei Gericht angesetzt, in welchen ohne Auseinandersetzung zur Sache selbst lediglich Formalia überprüft werden, wie beispielsweise die korrekte Zustellung von Klageschriften bzw. Termine, in welchen allein über die Zulassung von Beweismitteln oder die Vereidigung eines Gutachters entschieden wird. Im Verbund mit der generellen Überlastung der italienischen Justiz führt dies zu Prozesslaufzeiten in I. Instanz von regelmäßig mehreren Jahren, die sich auch in der II. Instanz bei den Berufungsgerichten (corte d’appello) nicht reduzieren. Eine Verfahrenslaufzeit von 10 Jahren für die I. und II. Instanz ist dabei keine Seltenheit. Die dritte und letzte Instanz wäre sodann das Kassationsgericht (corte casszione), welcher dem deutschen Bundesgerichtshof entspricht.
Gerade in Bezug auf Lebensversicherungen ist sodann darauf hinzuweisen, dass teilweise in Italien die Auffassung vertreten wird, dass es sich hierbei um Finanzprodukte handelt, auf welche auch entsprechende Bestimmungen der Finanzgesetzgebung (TUF = Testo Unico della Finanza) anzuwenden wären. Einige Gerichte sind dabei sogar soweit gegangen, dass sie den gesetzlichen Regelungen eine Rückwirkung haben zukommen lassen und diese Regelung mithin auch auf Verträge anwendbar sein sollen, die bereits vor In-Kraft-tretender gesetzlichen Regelung abgeschlossen wurden.
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Warum italienisches & deutsches Recht?
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Informationen zu italienischem Versicherungsrecht
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FAQ's
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kanzlei, unsere Leistungen und rechtliche Themen. Ob es um erste Beratungsgespräche, Gebühren oder spezielle Rechtsgebiete geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Erbrecht
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Wann sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn ein Nachlass in Italien zu regeln ist?
Idealerweise so früh wie möglich, insbesondere wenn Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte in Italien zum Nachlass gehören. Wir von REISS bieten dank unseres doppelten Status schnelle Hilfe vor Ort, koordinieren alle notwendigen Behördengänge und klären rechtliche Fragen länderübergreifend.
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Was bedeutet Doppelzulassung für meine Erbschaft in Italien konkret?
Eine Kanzlei mit Doppelzulassung ist sowohl in Deutschland als auch in Italien anwaltlich zugelassen. Das bedeutet, dass wir Ihnen in beiden Ländern rechtlich verbindlich zur Seite stehen und Verfahren unmittelbar begleiten können – ohne externe Partner. Dies spart Zeit, Kosten und reduziert das Risiko von Kommunikationsproblemen mit italienischen Behörden oder Gerichten.
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Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung einer Erbschaft in Italien?
Die Kosten hängen von diversen Faktoren ab, zum Beispiel vom Wert des Nachlasses oder vom Umfang der benötigten anwaltlichen Leistungen. Weil wir mit unserem doppelten Status alle Schritte aus einer Hand anbieten können, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch Zwischenschaltungen oder Dolmetscher. Vor Beginn klären wir im Detail, welche Kosten auf Sie zukommen und wie sich diese zusammensetzen.
Erbrecht
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Anwendbares Recht
1. Erblasser Deutscher – Wohnsitz im Ausland/Vermögen im Ausland
Die Erbfolge und die diesbezügliche Übertragung von Vermögenswerten richten sich sowohl im deutschem wie auch im italienischen Recht grundsätzlich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Grundsatz der Nachlasseinheit), so dass prinzipiell der Wohnsitz des Erblassers unerheblich ist.
2. DoppelstaatsangehörigkeitBei dt. Staatsangehörigkeit kommt es in Deutschland zur Anwendung deutschen Rechts. Bei zusätzlicher italienischer Staatsangehörigkeit wird bzgl. in Italien belegenem Vermögen italienisches Recht angewendet.
3. Erblasser Italiener – Erbe Deutscher – Nachlassspaltung?Bei einem italienischen Erblasser ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, nicht die des Erben, mithin kommt es grundsätzlich weder in Deutschland noch in Italien zur Nachlassspaltung.
4. Wahl des anzuwendenden Rechts in letztwilliger Verfügung möglichEin italienischer Erblasser kann für sein in Deutschland belegenes, unbewegliches Vermögen deutsches Recht wählen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Prinzipiell kann er nach italienischem internationalen Privatrecht seinen gesamten Nachlass dem Recht des Staates unterstellen, in welchem er seinen Wohnsitz hat. Ein in Italien lebender deutscher Staatsangehöriger könnte italienisches Recht für seinen Nachlass wählen, in Deutschland wäre er hingegen an das deutsche Erbrecht gebunden.
5. ROM-V-VerordnungObwohl die zum 17. August 2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung („ROM V“) erhebliche und durchaus praxisrelevante Veränderungen im Erbrecht mit sich bringen wird, sind diese der breiten Öffentlichkeit, aber auch der Mehrheit der Rechtsanwälte noch in keiner Weise bewusst. Exemplarisch hierfür ist der aktuelle Wikipedia- Eintrag („Internationales Erbrecht (Europäische Union)“), welcher sich bislang noch gar nicht zum Inhalt der ROM V Verordnung äußert.
ROM V soll zunächst einmal insbesondere die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht bei Erbfällen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen, weiterhin wird als zusätzliche Neuerung ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich von ROM V ist Dänemark.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Regelungen zum anzuwendenden nationalen Recht innerhalb der Europäischen Union in den hierfür aktuell maßgeblichen nationalen Rechtsordnungen ausgesprochen uneinheitlich sind. So wird in einigen Ländern die Staatsangehörigkeit des Erblassers als maßgeblich angesehen, in anderen Staaten wird hingegen die Rechtsordnung des aktuellen Wohnsitzes zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen. ROM V soll demgegenüber eine einheitliche Regelung schaffen. Demnach bestimmt in Zukunft einheitlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, welches Recht anzuwenden ist. In der Praxis kann dies weitgehende Konsequenzen haben: So kann beispielsweise im Ergebnis bei einem zum Zeitpunkt seines Versterbens in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt, so dass beispielsweise ein Versterben während einer Auslandsreise (z.B. Urlaub) keine Auswirkungen auf das anzuwendende Erbrecht hat.
Möchte der Erblasser diese Rechtsfolge indes vermeiden, so besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten die Geltung des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. In der obigen Beispielskonstellation könnte der in Deutschland wohnhafte italienische Staatsbürger im Rahmen eines Testaments mithin die Anwendbarkeit des italienischen Erbrechts verfügen. Schon jetzt sollten demnach aber die Auswirkungen von ROM V beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen beachtet werden, um diese nicht ab August 2015 erneut anpassen zu müssen. Mehr denn je empfiehlt es sich daher, sich bei Abfassen eines Testaments eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Eine weitere wichtige Neuerung infolge ROM V stellt die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dar. Dieses soll den nationalen Erbschein nicht ersetzen bzw. ablösen, sondern kann vielmehr alternativ zu diesem verwendet werden. Das Europäische Nachlasszeugnis soll insbesondere bei Erbfällen mit Auslandsbezug (z.B. bei Immobilienbesitz oder Kontenvermögen im EU-Ausland) zum Tragen kommen: Anders als der nationale Erbschein entfaltet es im EU-Ausland automatisch unmittelbare Wirkung und umfasst nicht nur die Erben, sondern kann auch für Vermächtnisnehmer ausgestellt werden.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen von ROM V findet sich übrigens im Fachbuch von Herrn Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Reiß im C. H. BECK–Verlag zum italienischen Erbrecht, welches im Frühjahr 2014 erscheinen wird. -
Grundzüge des Erbrechts in Italien
1. Gesetzliche Erbfolge in Italien – 6 Klassen
Es wurden durch den italienischen Gesetzgeber 6 Klassen der Erbberechtigten gebildet: Überlebender Ehegatte, eheliche/nichteheliche Abkömmlinge, Eltern und Vorfahren, Seitenverwandte (Geschwister), übrigen Verwandten, der Staat. Die Konkurrenz der einzelnen Klassen wird in mehreren Artikeln des ital. BGB beispielhaft geregelt.
2. Gewillkürte ErbfolgeMit Testamenten kann die Erbfolge abweichend vom Gesetz geregelt werden, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind hingegen nichtig.
3. Pflichtteilsrecht und PflichtteilsberechtigteDieses ist nicht durch Testament ausschließbar. Berechtigte sind der Ehegatte, die ehelichen und die legitimierten Kinder sowie – im Falle deren Vorversterbens – deren Abkömmlinge, sowie die adoptierten Kindern und die Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie, also Großeltern und Urgroßeltern (ohne deren Abkömmlinge).
4. Haftung des ErbenBei vorbehaltloser Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch mit seinem nicht ererbten Vermögen. Eine beschränkte Haftung allein mit dem Nachlassvermögen gilt dann, wenn der Erbe die Erbschaft unter dem sogenannten Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt.
5. TestamentsvollstreckungEin oder mehrere Testamentsvollstecker können durch den Erblasser ernannt werden. Die Inbesitznahme des Nachlasses darf aber nur ein Jahr, bei Verlängerung max. zwei Jahre andauern.
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Abwicklung einer Erbschaft
1. Deutscher erbt in Italien–Wesentliche Unterschiede zum deutschen Recht/Zuständigkeiten/Fristen
War der Erblasser in Italien ansässig, ist Erbfolge in Italien zu eröffnen, zuständig ist die italienische Gerichtsbarkeit (Tribunale). Gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht oder einem Notar ist die Annahme der Erbschaft zu erklären. Bei Anwendung italienischen Rechts beträgt die Frist zur Annahme keine 6 Wochen wie im deutschen Recht bezüglich der Ausschlagung, sondern 10 Jahre, bis dahin ist Erbschaft schwebend und könnte auch ausgeschlagen werden, sofern nicht zuvor eine Annahme erfolgt. Dies ist auch stillschweigend möglich, z.B. durch Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen.
2. Grundstücke in Italien als Bestandteil des NachlassesEs muss binnen eines Jahres ab Versterben eine „dichiarazione di successione“ (Erbschaftsmeldung) grundsätzlich gegenüber der Agenzia delle Entrate am Wohnsitz des Erblassers abgegeben werden. Vorab sind vor Ort in Italien die sich aus dem Katasterwert zu berechnenden Gebühren mittels eines sog. F24-Formulars zu bezahlen. Danach muss eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie durch die sog. „voltura“ erfolgen bei der Agenzia del Territorio.
3. Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenDies geschieht durch Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage, für welche eine Frist von 10 Jahren besteht.
4. Erbschein oder sonstige Legitimation für ErbenDas italienische Erbrecht kennt grundsätzlich keinen Erbschein. Die Erbenstellung wird durch eidesstattliche Erklärungen oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Urkunde zur Erbschaftsannahme bzw. beglaubigte Abschriften eines Protokolls der Eröffnung eines eventuell bestehenden Testaments nachgewiesen.
5. Klagen in Italien – Kosten und Dauer eines gerichtlichen VerfahrensDie Kosten eines Gerichtsverfahrens orientieren sich letztlich am Gegenstandswert. Diese dauern in Italien regelmäßig länger als in Deutschland, je nach Komplexität sind in 1. Instanz auch mehrere Jahre denkbar.
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Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts
1. Persönliche Steuerpflicht
In Italien existiert eine Erbschaftssteuer mit Freibeträgen für in direkter Linie verwandte Erben (EUR 1,0 Mio) und für Geschwister (EUR 100.000). Die Steuersätze betragen 4 % (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel), 6 % (sonstige Verwandte bis zum 4. Grad bzw. Verschwägerte bis zum 3. Grad) und 8 % (nicht-verwandte Erben).
2. Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer in Deutschland
Grundsätzlich möglich, wenn ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht. Die bei Erwerb von Grundstücken zu zahlenden Hypothekar- und Katastersteuern werden durch den deutschen Fiskus regelmäßig nicht angerechnet.

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