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Wohnrecht befreit nicht von Erbschaftssteuer

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: II R 45/12) gilt es beim Vererben von Grundeigentum im Hinblick auf die Ersparnis von Erbschaftssteuern auf die genaue Ausgestaltung des Testaments zu achten. Nach der Ent-scheidung des BFH liegt ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Grundstücks nur vor, wenn der Erbe endgültig zivilrechtlich Eigentum an der Immobilie erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Wurde der Erbe hingegen von Erblasser per Testament verpflichtet, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen und durfte sich nur ein Wohnrecht vorbehalten muss er Erbschaftsteuer zahlen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser seinen Kindern das eheliche Grundstück per Testament übertragen und seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Die Witwe klagte gegen die ihr gegenüber festgesetzte Erbschaftssteuer, wurde nun aber vom BFH abgewiesen. Nach Ansicht des BFH ist nur der Erbe von der Erbschafssteuer befreit, der Eigentum an der Immobilie erhält und diese auch zu Wohnzwecken selbst nutzt.

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