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Unwirksamkeit eines Zetteltestaments

Nicht immer werden rechtlich wichtige Verträge und Unterlagen sorgfältig errichtet oder aufbewahrt. Im Falle eines Testaments kann eine solche Nachlässigkeit jedoch zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Die Folge kann eine Erbfolge sein, die von dem Verstorbenen möglicherweise nicht gewollt war. Einen solchen Fall eines „Zetteltestaments“ hatte auch das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015, Az.: 10 W 153/15). Die Erblasserin hatte in diesem Fall ihren letzten Willen auf einem Papierschnipsel von 8 x 10 cm errichtet, sowie auf einem mehrfach gefalteten Stück eines Pergamentpapieres. Darüber hinaus war bereits die Überschrift mit den Worten „Tesemt“ überschrieben, was die fehlende Sorgfältigkeit noch verdeutlichte. Zudem enthielten die Dokumente nicht einen vollständig ausformulierten Satz. Die gerichtliche Entscheidung sah in diesen Dokumenten lediglich Entwürfe für ein späteres Testament und hielt die Dokumente mangels in der Form zum Ausdruck kommenden verbindlichen Testierwillens damit nicht für rechtlich wirksame Testamente. Hierfür sprach aus Sicht des OLG Hamms die äußere Form aber auch der dürftige Inhalt. Aber auch die Schreibfehler wurden vom Gericht für die Frage der Wirksamkeit heran gezogen, da die Erblasserin nach-weislich die deutsche Sprache und Grammatik beherrschte. Das Testament ist eines der entscheidendsten Dokumente, die über den Verbleib des gesamten Vermögens einer Person nach dem Tod entscheidet. Schon deshalb ist dieser letzte Wille sorgfältig zu errichten und aufzubewahren. Wer die Gestaltung hier fahrlässig handhabt riskiert, wie im beschriebenen
Fall eine Unwirksamkeit der Testamente, mit der Folge, dass eine andere Person Erbe wird, obwohl möglicherweise eine solche Erbfolge nicht im Interesse des Verstorbenen lag.

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