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Bundesverfassungsgericht erklärt Erbschaftssteuer für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz – insbesondere die Paragraphen 13a und 13b - in seiner derzeitigen Fassung für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Bundesver-fassungsgerichts verstoßen die derzeit gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen von Firmenerben gegen das Grundgesetz. Insbesondere liege in manchen Fällen durch die Privilegierung eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG gegenüber Erben von Privatvermögen vor. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber klar, dass es im Ermessensspielraum des Gesetzgebers liege, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeits-plätze steuerlich zu begünstigen. Im Fall von größeren Betrieben trete aber eine unverhältnismäßige Überprivilegierung ein. Als ebenfalls verfassungswidrig sieht das Gericht die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Ein-haltung einer Mindestlohnsumme. Hier sei der Gestaltungsspielraum so groß, dass dieser zu ungerechtfertigten Ungleich-behandlungen führen könnte. Dem Gesetzgeber gab das Bundesverfassungsgericht auf, sämtliche verfassungswidrige Regelungen bis zum 30.06.2016 zu beseitigen und verfassungsgemäße Regelungen einzuführen. Bis dahin gilt das Gesetz
in der derzeitigen Fassung fort.

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