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Regierungskabinett legt Entwurf zur Erbschaftssteuerreform vor

Die Bundesregierung hat nunmehr den Kabinettsentwurf zur Erbschaftssteuerreform vorgelegt. Die Reform war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Dezember das Erbschaftssteuergesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte. Insbesondere in Bezug auf die Verschonung von Erbschaftssteuer bei der Unternehmens-nachfolge hatte das Bundesverfassungsgericht die konkrete Ausgestaltung der Begünstigung angeprangert. Der Reform-entwurf soll nun der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dienen. So soll zwar beispielsweise grundsätzlich die Steuerbegünstigung von 85 – 100 % bei Fortführung eines Unternehmens an eine Mindestdauer von 5 – 7 Jahren und den Erhalt einer Lohnsumme von bis zu 700 % der Ausgangslohnsumme geknüpft sein. Allerdings gilt dies nunmehr auch – in abgestufter Form - für Kleinbetriebe bis zu 20 Mitarbeitern, welche zuvor von diesen Voraussetzungen ausgenommen waren, da das Bundesverfassungsgericht diese Privilegierung als zu weitgehend angesehen hatte. Nach dem Reformentwurf sollen nur noch Kleinstbetriebe mit bis zu 3 Mitarbeitern von dieser Lohnsummenregelung ausgenommen sein, während für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern eine Lohnsummenregelung, je nach Dauer der Fortführung von 250 bis 500% der Ausgangslohnsumme vorgesehen ist. Für Betriebe zwischen 11 und 15 Mitarbeitern liegt diese Lohnsummenregelung bei 300 – 565 %. Bezüglich der Übertragung von großen Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. Euro sieht der Gesetzesentwurf ein Wahlrecht des Erwerbers vor. So kann der Erwerber des Unternehmens zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem sog. Verschonungsabschlag wählen. Hinsichtlich der Bedarfs-prüfung muss der Erwerber nach dem Gesetzesentwurf nachweisen, dass er weder aus dem nicht begünstigten Unter-nehmensvermögen noch aus seinem eigenen Vermögen den anfallenden Steuerbetrag zahlen kann. Mit dieser Regelung
soll der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine konkrete Bedürfnisprüfung einzuführen, Rechnung getragen werden. Für typische Familienunternehmen soll die Grenze des steuerbegünstigten Vermögens sogar 52 Mio Euro betragen. Der Kabinettsentwurf stößt in der politischen Landschaft auf heftigen Gegenwind. Politiker der Grünen und Linken kündigten bereits an, erneut Verfassungsbeschwerde einzulegen, sollte der Entwurf in der jetzigen Form verkündet werden. Auch Unternehmerverbände kritisierten den Entwurf und befürchten einen drastischen Anstieg von Unternehmensverkäufen. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans Jürgen Papier rechnet ebenfalls damit, dass die vorgesehene Neuregelung, sofern sie in der vorgestellten Form in Kraft tritt, erneut durch das Bundesverfassungsgericht überprüft wird. Insofern bleibt daher abzuwarten, inwieweit der Kabinettsentwurf tatsächlich auch umgesetzt wird und einer wahrscheinlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhält.

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