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Streit um den Beerdigungsort

Dass sich Erben darüber streiten, wer etwas von dem Erbe erhält, ist bekannt. Ein Urteil des AG München (Urteil vom 11.06.2016 – Az.: 171 C 12772/15) zeigt einmal mehr sehr deutlich auf, dass es durchaus auch andere Streitpunkte nach einem Erbfall geben kann. Die Ehefrau des Verstorbenen stammte ursprünglich aus der Türkei und wollte auch dort den Ehemann beerdigen lassen. Dies versuchte die Mutter des Verstorbenen zu verhindern. Sie argumentierte, dass ihr Sohn
noch nicht einmal in dem Land gewesen sei, so dass er bereits aus diesem Grund in München zu beerdigen sei. Zudem
hatte er geäußert, dass er im Familiengrab bestattet werden möchte.

Zwar konnte die Mutter des Verstorbenen zunächst eine einstweilige Verfügung erwirken, die eine Beerdigung in der Türkei untersagte. Die Verfügung wurde jedoch durch das Amtsgericht München aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass das Recht zur Totenfürsorge grundsätzlich dem nächststehenden Verwandten übertragen ist, auch wenn dies gesetzlich nicht geregelt ist. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass sich diese Person an mutmaßlichen oder tatsächlichen Willen des Verstorbenen halten muss. Soweit dieser Wille ausdrücklich einer Beerdigung in dem anderen Land entgegen gestanden hätte , wäre demnach wohl die Beerdigung in der Türkei unzulässig gewesen.

Das Amtsgericht ging jedoch von einem weiten Beurteilungsspielraum aus. Da offenbar der Verstorbene geäußert hat, dass
er im selben Grab wie seine Ehefrau beerdigt werden möchte, konnte das Gericht einen dahingehenden mutmaßlichen Willen des Erblassers feststellen. Auch dieser Fall zeigt deutlich, dass nicht nur der finanzielle Aspekt eines Erbfalls zu juristischen Problemen führt.

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