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BGH Rechtsprechung zur Erbunwürdigkeit bei Tötungsversuch

Versucht ein Erbe den Erblasser aus nachvollziehbaren Gründen zu töten, ändert dies in der Regel nichts daran, dass der Erbe erbunwürdig im Sinne des § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB. So entschied der BGH in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.03.2015 Az.:IV ZR 400/14) In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Ehemann versucht seine an schwerer Demenz erkrankte und nach einem epileptischen Anfall nicht mehr ansprechbare Ehefrau, welche zudem künstlich ernährt werden musste, umzubringen , indem er den Schlauch einer Magensonde durchtrennte. Dies wurde jedoch vom Pflegepersonal bemerkt und die Magensonde konnte repariert werden. Einen Monat später starb die Ehefrau an einer mit der Tat nicht zusammenhängenden Lungenentzündung. Der Ehemann war von der Ehefrau als Alleinerbe in einem gemein-schaftlichen Testament eingesetzt worden und hatte die Tat begangen, um seiner Frau das Leid zu ersparen. Zudem litt der Ehemann unter Depressionen. Der Sohn der Erblasserin erhob daraufhin Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass sein Vater erbunwürdig sei. Dies bestätigte nun der BGH. Nach Auffassung der Richter spielen auch nachvollziehbare Motive für die Bewertung einer Erbunwürdigkeit nach § 2239 BGB keine Rolle. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Ehefrau ihrem Mann verziehen hätte oder es sich um eine Tötung auf Verlangen gehandelt hätte. Beides sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Ehemann habe trotz nachvollziehbarer Motivation aufgrund der schwierigen persönlichen Situation nicht das Recht gehabt, das Leben seiner Ehefrau zu beenden.

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