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Testamentsvollstrecker darf Pflichtteilsanspruch des Erblassers geltend machen

Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit bzgl. eines Nachlasses auch befugt, einen Pflicht-teilsanspruch des Erblassers, den jener zu Lebzeiten nicht eingefordert hat, geltend zu machen. So entschied der BGH kürzlich in letzter Instanz (BGH - Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 104/14). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Erblasser kurz vor seinem Tod die A als Erbin zu 1/4 eingesetzt und gleichzeitig zur Testaments-vollstreckerin bestimmt. Zwei Jahre vor seinem eigenen Tod war die Mutter des Erblassers verstorben. Der Erblasser war allerdings von seiner Mutter testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen worden. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser seinen Pflichtteilsanspruch bei den Erben seiner Mutter nicht geltend gemacht. Dies tat nun die Testamentsvollstreckerin A und verlangte bei den Erben der Mutter des Erblassers Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Erben verweigerten dies mit der Begründung, dass sie als Testamentsvollstreckerin gar nicht befugt sei einen im Nachlass befindlichen Pflicht-teilsanspruch geltend zu machen. Die A erhob Klage und bekam nun letztinstanzlich vom BGH Recht. Nach Ansicht des BGH falle ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers unproblematisch in die Verwaltungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers,
§ 2205 BGB. Dieser Anspruch könne nach § 2212 BGB auch nur vom Vollstrecker geltend gemacht werden. Der Testaments-vollstreckung seien lediglich höchstpersönliche Rechte des Erblassers entzogen. Der Pflichtteilsanspruch sei aber wie
§ 2317 Abs.2 BGB zeige, vererbbar und könne daher vom Testamentsvollstrecker eingefordert werden.

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