Der EuGH hat mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber den Erben eines Arbeitnehmers,
der verstirbt, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, die Urlaubstage auszahlen muss. Geklagt hatte die Witwe eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen, der aufgrund schwerer Erkrankung nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig war und bis zu seinem Tod 140,5 Urlaubstage angesammelt hatte. Der EuGH begründete sein Urteil wie folgt: Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der Tod dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.