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Schätzung der Anzahl der Erben durch Finanzamt möglich

Zur Festsetzung der vorläufigen Erbschaftsteuer kann das Finanzamt bei lang dauernder Nachlasspflegschaft die Anzahl der Erben, ihre Erbteile, die Eingruppierung in die Steuerklassen und die Freibeträge als Steuergrundlage schätzen.
So entschied es jedenfalls das FG Düsseldorf mit Urteil vom 9.8.2017 – 4 K 442/16 Erb.

Der Erblasser hatte seine Schwester zur Alleinerbin eingesetzte, diese verstarb jedoch vor dem Erblasser, weitere Erben waren zunächst nicht bekannt. Das Nachlassgericht setzte deshalb einen Nachlasspfleger ein und wies ihm die Aufgabe der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbermittlung zu. Der Nachlasspfleger gab dann die Erbschaftsteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben ca. 330.000 Euro Erbschaftsteuer fest, wobei es schätzte, dass 20 Erben mit gleichen Erbanteilen in der Steuerklasse III vorhanden sind.

Die Festsetzung erfolgte vorbehaltlich der Nachprüfung und vorläufig nach § 565 I AO hinsichtlich der Anzahl der Erben, der Höhe der Erbanteile, der Höhe ihrer Freibeträge und der anwendbaren Steuerklasse. Im Einspruchsverfahren ermäßigte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf ca. 265.000 Euro bei geschätzt mindestens 30 Erben. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Düsseldorf ab.

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