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Schlusserbeneinsetzung im Falle des gleichzeitigen Versterbens löst nicht zwangsläufig Bindungswirkung aus

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des gemeinsamen Versterbens, dass ihre Kinder Erben werden sollen, führt diese sog. Katastrophenklausel nicht automatisch zur Bindungswirkung durch eine wechselseitige Verfügung. Grundsätzlich entfalten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments nur wechselseitige Verfügungen Bindungswirkung, so dass diese nicht mehr einseitig geändert werden können. Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Jena handelt es sich bei einer sog. Katastrophenklausel jedoch nicht zwangsläufig um eine wechselseitige Verfügung. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich dort als Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren bauten die Ehegatten dort eine sog. Katastrophenklausel ein, indem sie bestimmten, dass im Falle des gemeinsamen Versterbens alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Eine sonstige Schlusserbeneinsetzung erfolgte nicht. Die Ehefrau verstarb dann allerdings eine längere Zeit vor ihrem Ehemann. Dieser errichtete nach seinem Tod ein neues Testament, in welchem er nur 3 seiner 5 Kinder als Erben einsetzt. Nach dessen Tod beantragten diese drei Kinder dann einen gemeinschaftlichen Erbschein, der aber vom Nachlassgericht mit der Be-gründung verweigert wurde, dass aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes alle 5 Kinder gemeinsam Erben geworden seien. Hiergegen legten die drei durch das zweite Testament begünstigten Erben Beschwerde beim OLG Jena ein. Dieses gab der Beschwerde statt. Zur Begründung führte das OLG Jena aus, dass es sich bei der Erbeinsetzung für den Fall des gemeinsamen Todes nicht um eine wechselseitige Verfügung gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Denn diese habe vom Wortsinn her nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gelten sollen, dieser Fall sei jedoch gerade nicht eingetreten, da der Ehemann deutlich länger gelebt habe, als seine Ehefrau. Diese Klausel habe daher vom Sinn her nur für den Fall gelten sollen, dass der länger lebende Ehegatte keine Zeit mehr gehabt hätte, um eine neue Regelung für den Nachlass zu treffen. Dies sei hier aber nicht gegeben, so dass es sich dabei nicht um eine Schlusserbeneinsetzung in Form einer wechselseitigen Verfügung mit Bindungswirkung gehandelt habe. Da das Testament keine sonstige Schlusserbeneinsetzung beinhaltet habe, habe der Ehemann ein wirksames neues Testament errichten können.

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