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Kinder haften für Beerdigungskosten Ihrer Eltern

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Büdingen haften unterhaltspflichtige Kinder gem. § 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten ihrer Eltern. In dem zugrundliegenden Fall hatte ein Enkel als gerichtlich bestellter Betreuer für seine verstorbene Großmutter eine Feuerbestattung und Urnenbeisetzung nach deren Tod veranlasst. Die dafür entstandenen Kosten machte er bei seiner Mutter, der Tochter der Verstorbenen geltend. Diese weigerte sich jedoch die Kosten zu be-gleichen. Zu Unrecht wie das Amtsgericht nun entschied. Der Enkel könne hier die Kosten nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Da seine Mutter als Tochter der Verstorbenen unterhaltspflichtig gegen-über ihrer Mutter gem. § 1601, 1606 Abs. 2 BGB war, habe sie nach § 1615 Abs. 2 BGB auch die Beerdigungskosten zu tragen. Der entgegenstehende Wille ändere daran nichts, da es sich um eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 679 BGB handele.

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