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Auch Steuerschulden können Erbfallschulden sein

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.11.2015 – VII 35/13, welches erst jetzt veröffentlicht wurde, seine bisherige gefestigte Rechtsprechung aufgegeben, dass die Haftungsbeschränkung im Falle einer Nachlassverwaltung
(§ 1975 BGB), nicht für Steuerschulden anwendbar ist, die durch die Veräußerung von Gegenständen aus einem
Nachlass entstanden sind.

In diesem Fall hatte der Verstorbene eine Kommanditbeteiligung. Es wurde ein Nachlassverwalter eingesetzt, der die Beteiligung gekündigt hat. In der Folgezeit hat das Finanzamt für diese Kündigung einen Veräußerungsgewinnfeststellungs-bescheid erlassen und daraufhin die entsprechende Steuer zulasten der Erbin festgesetzt. Hiergegen klagte die Erbin und
war erfolgreich.

Während der BFH früher die Auffassung vertreten hat, dass solche Einkünfte alleine ein Erbe erzielt und damit keine Haftungsbeschränkung nach §§ 45, II 1 AO, 1975 BGB möglich war, stellt das Gericht jetzt alleine darauf ab, ob es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt oder nicht. Der BFH wertete diese Steuerschulden als Nachlassverwaltungsschulden,
die dem § 1967 II BGB unterfallen, so dass diesbezüglich eine Haftungsbeschränkung in Betracht kommen kann, wenn,
wie in diesem Fall, eine Nachlassverwaltung angeordnet wurde.

Die Entscheidung ist letztendlich zu begrüßen, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Haftungsbeschränkung eines Erben nicht auch gegenüber dem Fiskus gelten soll. Das Urteil zeigt jedoch wieder deutlich, dass ein Erbfall ein hohes Haf-tungsrisiko für den Erben darstellen kann, das meist nur durch eine kompetente rechtliche Beratung vermieden werden kann.

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