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Hat ein Notar eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Betreuungsabrechnung?

Stand ein Erblasser vor seinem Tode unter Betreuung und war der künftige Alleinerbe der Betreuer des Erblassers, ist der Notar bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 I 3 BGB nicht verpflichtet, hinsichtlich des Verbleibs des früheren Vermögens nachzuforschen, wenn ihm die geprüften Abrechnungen der Betreuungstätigkeit aus der Betreuungsakte ersichtlich sind. Auf dieser Linie entschied jedenfalls das OLG Hamburg mit Urteil vom 28.9.2016 – Az. 2 U 29/15.

Laut dem Gericht muss ein Notar nach eigenem Ermessen zwar prüfen, ob er weitere Nachforschungen anstellen kann und muss, insbesondere bei Banken und Grundbuchämtern. Kontenbewegungen der letzten zehn Jahre oder die Verwendung
der Geldmittel bei Barabhebungen durch die Betreuerin, die später Alleinerbin wird, hält das OLG Hamburg jedoch nur dann
für nachprüfpflichtig, wenn konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsansätze vorliegen.

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