Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2 Hero2-Erbrecht-Aktuelles@2
»Wir halten Sie auf dem Laufenden.«

Digitaler Nachlass – Teil III: Steht das Fernmeldegeheimnis einem Zugriff der Erben auf den digitalen Nachlass entgegen?

Im dritten Teil unserer Kurzserie zum digitalen Nachlass geht es um die höchst umstrittene Frage, ob das Fernmelde-geheimnis (§ 88 TKG) den Zugriff der Erben auf die Daten des Erblassers unmöglich macht.

Nach § 88 Abs. 3 TKG ist es nämlich den Dienstanbietern untersagt, „sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen“. Das bedeutet, aufgrund des Schutzes der Kommunikationspartner darf der Telekommunikationsdienstanbieter nach einer Ansicht die Daten an die Erben nicht herausgeben, da sie andere im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG seien, es bestehe zwischen Erblasser und Erben keine Personenidentität. So sah es auch das KG Berlin in der Facebook-Entscheidung. Unserer Rechtsauffassung nach ist diese Ansicht jedoch falsch und das KG Berlin machte sich die Entscheidung etwas zu leicht. Denn nach der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unverändert in sämtliche Rechtsbeziehungen des Erblassers ein, es sei denn die gesetzlichen Bestimmungen regeln etwas anderes, wie dies beispielsweise bei Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den Regelungen des BGB der Fall ist.
Das Telekommunikationsgesetz bietet allerdings keine solche Regelung, weshalb auch bezüglich der Rechtsstellung in Bezug auf die Daten die Universalsukzession uneingeschränkt greift. Der Schutz des Kommunikationspartners des Erblassers kann jedoch unserer Ansicht nach nicht als Begründung herangezogen werden, da er – wie auch bei Briefen – damit rechnen muss, dass die Erben auf die Kommunikation Zugriff erlangen.

Diese Rechtsfrage ist nun vom BGH zu klären. Wir sind gespannt, ob es sich der BGH ähnlich leicht macht wie das KG und auf eine nach unserem Dafürhalten unlogische Argumentation zurückgreift oder der Universalsukzession den Vorrang einräumt.

Solange noch Rechtsunsicherheit herrscht, heißt es für die Nutzer von Sozialen Medien, Cloud-Diensten und ähnlichem bezüglich des digitalen Nachlasses vorzusorgen und zwar am besten durch ein digitales Nachlasstestament, in welchem auch Passwörter mitgeteilt werden oder die Möglichkeit für die Erben eingeräumt wird, die Passwörter zurückzusetzen.

Alles rund um die Kanzlei finden Sie hier: