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Ist der „digitale Nachlass“ überhaupt vererbbar?

In dieser Frage hat leider auch das in den Medien viel diskutierte Facebook-Urteil eines Senats des Berliner Kammergerichts keine Lösung parat. In dem Verfahren klagte eine Mutter auf Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter, um herauszufinden, ob die Tochter Suizidgedanken hatte. Das Berliner Kammergericht lehnte einen Anspruch der Mutter auf Zugriff ab, da es den Schutz des Fernmeldegeheimnisses als vorrangig vor den Interessen der Mutter ansah. Die Frage, ob
ein Facebook-Account überhaupt vererbbar ist, ließ das Kammergericht offen. Die herrschende Literarturmeinung bejaht die Möglichkeit des Eintritts der Erben in die Verträge mit den Anbietern digitaler Kommunikationsmöglichkeiten wie beispiels-weise Facebook. Es soll kein Unterschied dieser Verträge zu üblichen Verträgen bestehen. Der BGH erhält erst demnächst eine Gelegenheit zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Bis diese Frage höchstrichterlich entschieden oder vom Gesetzgeber geregelt wurde gilt:

Selbst vorsorgen!

Das heißt: Jeder, der digitale Nutzerkonten hat, sollte mindestens einem späteren Erben in jedem Fall Informationen über alle bestehenden Nutzerkonten, Dienste und ausschließlich online bestehende Vertragsbeziehungen hinterlassen. Dazu bietet sich eine Liste aller Nutzerkonten mit Passwörtern an. Wer seine Passwörter nicht weitergeben möchte oder in sicherer Weise ständig ändert, sollte seinem späteren Erben, die Möglichkeit einräumen, die Passwörter zurückzusetzen oder ähnliches.

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