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Kein Schmerzensgeld wegen Flussbestattung

Das Landgericht Krefeld hatte in der Berufungsinstanz einen etwas kuriosen Fall zu entscheiden, denn die Tochter eines Verstorbenen hatte gegen dessen Ehefrau und Alleinerbin auf Schmerzensgeld geklagt, weil jene einige Zeit nach der Bestattung auf dem Friedhof im Familiengrab die Urne in die Niederlande überführen lies und dort eine Flussbestattung veranlasste. Das LG Krefeld entschied mit Urteil vom 24.02.2017 – Az. 1 S 68/16, dass kein Schmerzensgeldanspruch der Tochter bestünde, weil dieser höchstens in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen könnte. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei aber nicht schon dadurch verletzt, dass die Auskunft über die Ausgrabung des Vaters verzögert wurde beziehungsweise nicht erfolgte, und auch nicht dadurch, dass es an einem anerkennenswerten Interesse
der Beklagten an der Aufgabe des ursprünglich gewählten Trauerorts mangelte. Zudem konnte die Klägerin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers durch die Störung seiner Totenruhe nicht nachweisen, da sie nicht darlegen
konnte, dass die ungestörte Totenruhe dem Wille des Erblassers entsprach.

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