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Die Bitte den Pflichtteil nicht sofort zu fordern unterbricht die Verjährung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Ende des letzten Jahres einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Erblasserin ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt hat und dadurch ein Enkelkind, welches infolge des Versterbens des Sohnes Miterbe geworden wäre, von der Erbfolge ausgeschlossen hat (OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 149/14).

Das Enkelkind trat daraufhin an die Tochter der Erblasserin heran und forderte den Pflichtteil ein. Die Tochter konnte jedoch den Anspruch nicht erfüllen und hätte hierfür die Eigentumswohnung verkaufen müssen. Der im Jahr 2001 gestellten
Bitte den Anspruch nicht sofort erfüllen zu müssen, kam das Enkelkind nach und hat zunächst den Anspruch nicht weiter eingefordert.

Im Jahr 2014 entstanden jedoch Bedenken, ob die Versprechen der Tochter ernst gemeint sind und es wurde Klage erhoben. Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Stundung vereinbart wurde und damit keine Verjährung eingetreten ist. Die Klage des Enkelkindes hatte demnach Erfolg.

Grundsätzlich hat ein Pflichtteilsberechtigter nur drei Jahre Zeit um den Anspruch geltend zu machen. Sofern man sich
auf derartige Bitten einlässt, sei hier jedoch angeraten, zumindest die Stundungsvereinbarung schriftlich festzuhalten oder sich besser gleich professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zu suchen.

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