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Reichweite der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei vermeintlich „unechtem Testament“

Das OLG Karlsruhe hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Reichweite der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts bzgl. der Echtheit eines Testaments geäußert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2015, Az.: 11 Wx 33/15). In dem der Ent-scheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Erblasserin in einem notariellen Testament aus dem Jahr 2010 mehrere Personen als Erben eingesetzt. Des Weiteren gab es zwei privatschriftliche Testamente der Erblasserin vom 20.12.2012, in welchen sie ihre Tochter als Alleinerbin einsetzte und zugunsten ihrer Enkelin ein Vermächtnis über vier Grundstücke auswarf. Im Erbscheinsverfahren wurde seitens der im notariellen Testament aus dem Jahr 2010 eingesetzten Personen die Echtheit der privatschriftlichen Testamente bestritten. Unter anderem wurde vorgetragen, dass die Unterschriften unter den privat-schriftlichen Testamenten im Vergleich zu früheren Unterschriften der Erblasserin deutlich voneinander abwichen und die Erblasserin schriftliche Arbeiten grundsätzlich im Zeitraum der vermeintlichen Testamentserrichtung durch ihren Lebens-gefährten habe ausführen lassen. Zudem wurde ein Privatgutachten bzgl. der Echtheit der Unterschriften vorgelegt. Das Nachlassgericht selbst holte ein Gutachten hinsichtlich der Echtheit der Testamente ein und entschied auf dessen Grundlage, dass die Testamente von der Erblasserin stammten und daher für die Beurteilung der Erbfolge maßgeblich seien, so dass die Tochter der Erblasserin Alleinerbin geworden sei. Gegen diese Entscheidung legten die im notariellen Testament bedachten Personen Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein. Das OLG Karlsruhe hat die Sache nun zur weiteren Aufklärung an das Nach-lassgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des OLG durfte das Nachlassgericht nicht allein aufgrund des selbst einge-holten Gutachtens von der Echtheit der Testamente ausgehen, sondern hätte aufgrund einiger entgegenstehender Indizien weitere Ermittlungen durchführen müssen. So hätten sich beispielsweise die Unterschriften der Erblasserin unter den Testamenten derart von früheren Unterschriften unterschieden, dass weiteres Schriftmaterial als Vergleichsmaterial hätte beschafft werden müssen. Des Weiteren hätte das Nachlassgericht auch Schriftproben des Lebensgefährten der Erblasserin anfordern müssen, da die Möglichkeit bestünde, dass dieser die Testamente errichtet habe. Ebenso rügte das OLG, dass das Nachlassgericht das vorgelegte Privatgutachten bei seiner Entscheidungsfindung nicht gewürdigt habe. Insgesamt sei es nach Auffassung des OLG daher aufgrund der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts geboten gewesen, Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten. Dem sei das Nachlassgericht nicht hinreichend nachgekommen, so dass die Sache zur weiteren Aufklärung an dieses zurückzuverweisen sei.

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