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Kein Zwangsgeld für unterlassene Mitteilung der Adressen von Erben

Das Notariat 7 in Karlsruhe hatte gegen einen testamentarischen Alleinerben ein Zwangsgeld verhängt, weil dieser entgegen einer Aufforderung nicht die Adressen seiner Geschwister mitteilte. Das OLG Karlsruhe (Az.: 11 W 41/16 (Wx)) hat dieses Zwangsgeld jedoch aufgehoben. Grundsätzlich ist ein Erbe zwar nach § 27 FamFG zur Mitwirkung verpflichtet und er hat sämtliche Angaben vollständig abgegeben. Die zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Gesetz konkrete Pflichten vorschreibt, wie die Abgabe eines Testaments oder die Berichtigung des Grundbuchs. Auflagen des Nachlassgerichts (bzw. in Baden – Württemberg des Notariats) sind grundsätzlich keine Rechtsgrundlage, um diese mit einem Zwangsgeld durchzusetzen. Zudem konnte der Erbe wegen des fehlenden Kontakts zu seinen Geschwistern auch nicht die Adressen benennen. Eine Pflicht zu Nachforschungen besteht jedoch grundsätzlich nicht.

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