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Ist die Angabe von Nachlassgegenständen im europäischen Nachlasszeugnis möglich?

Das europäische Nachlasszeugnis ist eine Art internationaler Erbschein. Das bedeutet, wenn zum Nachlass sich im europäischen Ausland befindliche Gegenstände – beispielsweise eine Immobilie in Italien - gehören, dann benötigt man in aller Regel ein europäisches Nachlasszeugnis, um sich auch gegenüber den ausländischen Behörden und Banken als Erbe ausweisen zu können.

Das europäische Nachlasszeugnis ersetzt den Erbschein daher nicht für alle Fälle, sondern nur für Erbangelegenheiten mit Bezug ins EU-Ausland.

In der Praxis stellt sich im europäischen Ausland häufig das Problem der schwierigen grundbuchrechtlichen Zuordnung von Nachlassgegenständen an einen bestimmten Erben. Daher erscheint es praktisch, solche Zuordnungsproblematiken gleich
im Nachlasszeugnis klarstellen zu lassen. Die europäischen Vorschriften erlauben auch grundsätzlich eine Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Nachlasszeugnis. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

So entschied auch das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 5.4.2017 Az. 15 W 299/17. Laut dem OLG Nürnberg können einzelne Nachlassgegenstände oder -grundstücke nicht im europäischen Nachlasszeugnis gesondert aufgeführt werden, denn dies widerspräche dem deutschen Erbrecht innewohnenden Prinzips der Universalsukzession. Nachlassobjekte können nämlich nach den europäischen Vorschriften nur dann auf diese Weise ausgewiesen werden, wenn sie mit dinglicher Wirkung dem Erben zugeordnet sind, Art. 68 lit. i, 63 II lit. b EUErbVO. Ist deutsches Erbrecht anwendbar, kann wegen des Grundsatzes der Universalsukzession (§ 1922 BGB) ein einzelner Nachlassgegenstand aber nicht gesondert ausgewiesen werden.

Auch grundbruchrechtliche Probleme in der Praxis ändern daran nichts, denn der Tenor des Nachlasszeugnisses dient nicht dazu, Abwicklungsprobleme aufzulösen, sondern lediglich die Erben als solche auszuweisen.

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