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Ermittlungspflicht des Notars bei notariellem Nachlassverzeichnis

Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben die Aufstellung des Nachlasses in einem notariellen Nachlassverzeichnis, genügt es nicht, wenn der Notar das privatschriftliche Nachlassverzeichnis des Erben beurkundet. Vielmehr muss der Notar nach pflichtgemäßem Ermessen eigene Ermittlungen bzgl. des Nachlasses anstellen. So entschied das Landgericht Kleve in einer aktuellen Entscheidung (LG Kleve, Urteil vom 09.01.2015, AZ: 3 O 280/14). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt, welches der Notar mit folgendem Satz beurkundet hatte: „Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen auf
den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln.“ Nach Auffassung der Landgerichts Kleve muss ein Notar jedoch eigene Ermittlungen bzgl. des Nachlasses durchführen, da Sinn und Zweck eines notariellen Nachlassverzeichnisses gerade sei, dass es einen höheren Grad der Richtigkeit der Auskünfte gewährleisten soll.

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