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Kein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Untreue des Vertragspartners

Schließen Ehegatten einen Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt, kann ein einseitiger Rücktritt eines Vertragspartners nicht darauf gestützt werden, dass sich der Bedachte zum Nachteil des Vertragspartners an dessen Vermögen „bedient“, sofern
der veruntreuende Ehegatte eine entsprechende Bankvollmacht besaß und aufgrund dieser Gelder des anderen Ehegatten auf seine eigenen Konten überwies.

So jedenfalls entschied Mitte letzten Jahres das OLG Köln in einem Beschluss vom 03.07.2017 – Az. 2 Wx 147/17.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang der 1960er schloss der Erblasser mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, in welchem sich beide gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Ein Rücktrittsrecht wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Unter anderem mit dem Argument, dass ein Grund vorliegt, der die Entziehung des Pflichtteils gegenüber seiner Ehegattin rechtfertige, erklärte der Erblasser im Jahr 2015 notariell den Rücktritt vom Erbvertrag gegenüber seiner Ehefrau. Anschließend schrieb er ein handschriftliches Testament, in welchem er seine Kinder als Erben einsetzte. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Witwe die Erteilung eines Alleinerbscheins und stützte ihr Erbrecht auf den Erbvertrag. Die Kinder des Erblassers traten dem entgegen und stellten ihrerseits selbst einen Erbscheinsantrag.

Das OLG Köln sah die Rücktrittsgründe, aufgrund derer ein Rücktritt auch ohne dessen Vorbehalt im Erbvertrag möglich ist, nicht ausreichend dargelegt. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, kann dieser sich nur auf Verfehlungen der bedachten Ehefrau nach § 2294 BGB stützen. Hierfür trugen die Kinder des Erblassers die Feststellungslast. Eine Verfehlung im Sinne der §§ 2294, 2333 I Nr. 2 BGB sei allerdings nicht ausreichend dargelegt worden. Zwar trugen die Kinder des Erblassers vor, die Witwe habe mehr als 200.000 Euro zweckwidrig für sich verwandt und sich daher strafrechtlich der Untreue strafbar gemacht. Da die Witwe jedoch eine umfassende Vollmacht des Erblassers besaß, die sich auch auf dessen Konten bezog, habe sie lediglich im Rahmen ihrer entsprechend erteilten Rechtsmacht gehandelt, als sie die Gelder umbuchte. Gegenteilige Absprachen der Ehegatten im Innenverhältnis der Vollmacht seien laut dem OLG Köln von den Kindern im Verfahren weder dargelegt noch ersichtlich gewesen.

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