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Keine generelle Sittenwidrigkeit des Erbverzichts eines Ehegatten

Das OLG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 21. Februar 2013 (Az.: 3 Wx 193/12) entschieden, dass der Erbverzicht eines Ehegatten nicht sittenwidrig ist. Der Erblasser war Anfang 2012 verstorben und hinterließ einen Sohn aus erster Ehe und seine Ehefrau. Mit der Ehefrau war er seit Mai 2011 verheiratet. Schon vor der Eheschließung hatten der Erblasser und seine zukünftige Ehefrau im Februar 2011 einen Notar aufgesucht und dort einen Ehe- und Erbverzichtsvertrag unterzeichnet. Dieser beinhaltete neben Güterstands- und Unterhaltsregelungen unter anderem den Verzicht auf jegliches Erbrecht nach dem Tod des Partners. Nachdem der Sohn einen Alleinerbschein beantragte, wehrte sich die Frau dagegen, da sie der Auffassung war, der Erbverzicht sei nichtig, da er sittenwidrig sei und im Übrigen von ihr im Ganzen angefochten werde. Das Nachlassgericht hielt den Erbverzicht für wirksam und erteilte dem Sohn den Alleinerbschein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Ehefrau, über die das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte. Eine Anfechtung nach dem Eintritt des Erbfalls sei schon gar nicht mehr möglich, trug das OLG Düsseldorf vor. Auch sah es keine Unwirksamkeit des Erbverzichtvertrages in Folge dessen, dass der Erblasser bei Abschluss des Vertrages möglicherweise Vermögen verschwiegen habe. Denn die Vermögensverhältnisse seien bei Vertragsschluss gar kein Thema gewesen. Die Beschwerde wurde deswegen vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

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