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Nichtigkeit eines Erbverzichtsvertrags bei Sportwagen als Gegenleistung

Dass Gerichte einen Erbverzichtsvertrag nicht anerkennen, kommt nicht oft vor, aber bei „Extremfällen“ mit einem erheblichen Ungleichgewicht wurden immer wieder vereinzelt solche Verträge für nichtig erklärt. So erging es jetzt auch einem Zahnarzt. Dieser hatte sich einen Sportwagen mit einem Wert von circa 100.000,- € angeschafft. Dem Sohn hat er für den Erbverzicht das Eigentum an diesem Fahrzeug in Aussicht gestellt, wenn er 25 Jahre alt ist, allerdings nur dann, wenn er auch seine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen- und die Meisterprüfung bestanden hat. Das Landgericht Detmold hat die Nichtigkeit dieses Vertrags angenommen und das Urteil wurde durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt (Az.: 10 U 36/15). Das Gericht sah insbesondere das Alter des Sohnes – der beim Abschluss des Erbvertrags gerade einmal volljährig war – aber auch das erhebliche Ungleichgewicht als Grund für die Nichtigkeit des Vertrags. So führt das Gericht aus, dass der Junge durch die Begeisterung für Autos aus seiner Unerfahrenheit letztendlich zu einem Erbverzicht gelockt wurde, der mit dem möglichen Erbe in keinem Verhältnis steht, zumal auch das Fahrzeug die nächsten Jahre nicht unerheblich an Wert verlieren wird. Zudem konnte er nicht einmal sicher von dem Erwerb des Fahrzeugs ausgehen, da dies noch von dem Bestehen der Ausbildung abhing, die der Sohn dann auch tatsächlich abgebrochen hat. Das Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass gerade bei derart wichtigen Verträgen die anwaltliche Beratung unverzichtbar ist. Der Erbverzichtsvertrag ist eine gute Möglichkeit um Pflichtteilsansprüche zu verhindern. Allerdings ist gerade bei solchen Verträgen mit sehr jungen Abkömmlingen erhebliche Vorsicht geboten.

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