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Kein Erbschein für Grundbuchberichtigung bei offensichtlicher Unwirksamkeit eines zweiten Testaments

Grundsätzlich ist nach einem Erbfall das Grundbuch zu berichtigen und der Erbe ist als neuer Eigentümer in dem Grundbuch einzutragen. Hierfür ist in aller Regel ein Erbschein notwendig, der nicht unerhebliche Kosten verursachen kann, gerade wenn der Nachlass einen hohen Wert gehabt hat. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich für ein notarielles Testament. Auch durch ein solches Testament kann die Grundbuchberichtigung – auch ohne einen Erbschein – erfolgen. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 21.10.2016 – Az.: 34 Wx 331/16) hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob die Grundbuchberichtigung auch dann ohne einen Erbschein erfolgen darf, wenn sowohl ein notarielles Testament als auch ein späteres eigenhändiges Testament errichtet wurde. In dem konkreten Fall errichtete der Beschwerdeführer mit seiner verstorbenen Ehefrau ein ge-meinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Später errichtete die Frau jedoch ein eigenes handgeschriebenes Testament in dem sie die gemeinsamen Kinder als Erben benannten. Der Antragsteller legte beide Testamente vor und beantragte die Grundbuchberichtigung, da er der Ansicht war, dass das gemeinschaftliche Testament bindend war und die Ehefrau aus diesem Grund kein weiteres abweichendes Testament errichten konnte (§ 2271 II 1 BGB). Das Grundbuchamt forderte den Antragsteller jedoch auf, wegen des abweichenden Testaments einen Erbschein zu beantragen. Das Oberlandesgericht München folgte der ersten Rechtsauffassung. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass in diesem Fall das privatschriftliche Testament offensichtlich unwirksam ist, da ein wechselbezügliches Ehegattentestament vorliegt, von dem auch nicht mehr abgewichen werden konnte. Die Grundbuchumschreibung konnte deshalb auch ohne einen Erbschein erfolgen.

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