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Wirksamer Testamentsbetrag trotz Oberschrift statt Unterschrift

Grundsätzlich ist ein handschriftliches Testament zu unterzeichnen. Dies gilt in aller Regel auch für Nachträge. Werden jedoch handschriftliche Änderungen oder Ergänzungen in einem Test vorgenommen, sind diese auch dann wirksam, wenn
der jeweilige Zusatz zwar nicht gesondert unterschrieben, sondern am Anfang des Testaments hierzu nur pauschal eine „Oberschrift“ angebracht ist, diese aber klar ersichtlich die Erklärungen des Testaments deckt.

Diese sogenannte Oberschrift reicht für die Erfüllung der Aussetzung des § 2247 Abs. 1 BGB jedoch nur aus, wenn am Ende der Testamentsurkunde kein gesonderter Platz mehr für eine Unterschrift vorhanden ist.

In einem Beschluss hat das KG Berlin (Beschluss vom 28.03.2017 – Az. 6 W 97/16) jedoch entschiede, dass seiner nach Rechtsauffassung auch Ergänzungen/Nachträge ohne Unterschrift wirksam sind, wenn der Erblasser am oberen Rand des Testaments vermerkt hat, dass die Änderungen Streichungen vom x-ten Datum ebenfalls gelten sollen und dieser Zusatz jedoch unterzeichnet wurde.

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