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Beweislast beim Entzug des Pflichtteils

Das Thema des Entzugs bzw. Umgehung des Pflichtteils ist immer wieder ein wesentliches Beratungsthema im erbrechtlichen Bereich. Der Entzug des Pflichtteils ist nach § 2333 BGB nur bei besonders schweren Verfehlungen des Erblassers möglich. Ein vorsätzlich schweres Vergehen kann grundsätzlich den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen.

Diese Alternative sah auch ein Erblasser als erfüllt an, weil er von dem Pflichtteilsberechtigten geschlagen wurde, wodurch er Schürfwunden, ein blaues Auge und eine blutige Nase erlitt. Zudem wurde er durch Telefonanrufe und Sachbeschädigungen „terrorisiert“. Der Erblasser entzog ihm deshalb im Testament den Pflichtteil.

Nach dem Tod des Erblassers wollte sich der Pflichtteilsberechtigte hiermit aber nicht zufrieden geben und klagte. Das Land-gericht Landshut (Az.: 54 O 2287/12) entschied zugunsten des Klägers. Die Taten ließen sich nach der Überzeugen des Land-gerichts nicht nachweisen. Auch wenn Pflichtteilsberechtigte solche schwere Verfehlungen begehen, kann bei fehlenden Beweisen der Entzug des Pflichtteils unwirksam sein, wie das obige Urteil anschaulich bestätigt.

Betroffenen sei aus diesem Grund die vollständige Dokumentation der Verfehlungen eines Pflichtteilsberechtigten angeraten. Denn wenn der gewünschte Erbe ohne Beweise nach dem Erbfall zurückgelassen wird, droht in vielen Fällen ein nicht unerheblicher Pflichtteilanspruch des „enterbten Straftäters“.

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