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Trotz Lähmung der Hand ist das Testament formwirksam

Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 03.08.2017 – Az. 2 Wx 149/17, dass die Errichtung eines Testaments durch einen Rechtshänder, welcher aufgrund einer Lähmung seiner rechten Hand sein Testament mit der linken Hand errichtete,
der Formgültigkeit des Testaments nicht entgegensteht, auch wenn die linke Hand das Schreiben nicht gewohnt ist.

Der verstorbene Erblasser war Rechtshänder und verfasste eigenhändig, nachdem seine rechte Hand wegen einer Krebserkrankung gelähmt war, sein Testament mit der linken Hand. Er setzte seine Nachbarn zu seinen Erben ein. Ein Dritter
war während der Errichtung des Testaments zugegen. Dem Erbscheinsantrag der Nachbarn trat jedoch die Schwester des Erblassers mit den Argumenten entgegen, das Testament sei nicht „handschriftlich“ verfasst worden und sei deshalb formunwirksam.

Das Nachlassgericht sowie das OLG Köln in der Beschwerdeinstanz erkannten die Eigenhändigkeit auch mit der anderen Hand als der Schreibhand an und erklärten das Testament für formwirksam.

Der vor dem Nachlassgericht und dem Senat vernommene Augenzeuge, der bei der Errichtung des handschriftlichen Testa-ments des Erblassers anwesend war, hat glaubhaft bekundet, dass der Erblasser aufgrund der Erkrankung nicht mehr in der Lage war, mit seiner üblicherweise benutzten rechten Hand das Testament niederzulegen. Der Zeuge selbst hat außerdem durch seine eigene Unterschrift auf dem Testament den formal richtigen (eigenhändigen) Errichtungsakt sowie den Inhalt
des Testaments nachvollziehbar bestätigt. Die Schwester des Erblassers konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass
der Erblasser das Testament nicht selbst geschrieben hatte.

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