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Das „Drei-Zeugen-Testament“ – Wer darf Zeuge sein?

Befindet sich ein Sterbender in einer Situation, in der es ihm nicht mehr möglich ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen, und ist aufgrund der Örtlichkeiten nicht rechtzeitig vor dem Versterben ein Notar oder der Bürgermeister herbeizurufen, um ein öffentliches Testament zu errichten, so kann er mündlich ein Testament vor drei Zeugen machen.

Als Zeugen ausgeschlossen sind nach § 2250 Abs. 3 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Beurkundungsgesetz der Erblasser selbst, sein Ehegatte und mit ihm in gerader Linie Verwandten. Zudem sind nach § 7 BeurkG auch die Verwandten von begünstigten ausgeschlossen.

So entschied das OLG Köln im Juli 2017, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn der Sohn der Allein-erbin als Zeuge mitwirkte ( OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17). Hintergrund der Entscheidung war,
dass ein Erblasser am Sterbebett ein eigentlich zulässiges und wirksames Nottestament vor drei Zeugen errichtete. Einer
der drei Zeugen war jedoch der leibliche Sohn der begünstigten Lebensgefährtin des Erblassers, welche als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Da dieser Sohn nach § 7 BeurkG nicht an der Testamentserrichtung als Zeuge hätte mitwirken dürfen und die begünstigte Person, seine Mutter, Alleinerbin werden sollte, war das Testament insgesamt unwirksam.

Sollten Sie daher – als Erblasser oder Zeuge – in die Situation kommen, ein Nottestament vor drei Zeugen errichten
zu müssen/wollen, achten Sie darauf, dass keiner der Zeugen mit dem Erblasser oder den Begünstigten verwandt ist.

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