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Kein Erbschein trotz notariellen Testaments

Grundsätzlich kann durch ein notarielles Testament die Notwendigkeit eines Erbscheins entfallen. Dies gilt jedoch nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 34 Wx 393/15) dann nicht, wenn das Testament die Möglichkeit einer Bindungswirkung aufweist, und damit erst im Erbscheinverfahren dieses rechtliche Problem beantwortet werden kann.

In diesem Sachverhalt hat ein Ehepaar ein notarielles Ehegattentestament im Jahr 1987 errichtet, in dem sich die Ehegatten als Alleinerben einsetzten, aber der länger Lebende in keiner Weise beschränkt oder beschwert wurde. Im Jahr 1994 machte die länger lebende Ehegattin von dieser fehlenden Beschränkung Gebrauch, und setzte in einem weiteren notariellen Testament die Tochter als Alleinerbin ein. Als der zweite Erbfall eingetreten ist, beantragte die Tochter die Grundbuch-berichtigung durch Vorlage der notariellen Testamente.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und bestand auf den Erbschein. Zu Recht. So sah es jedenfalls das Oberlandes-gericht München, da in einem solchen Sachverhalt nur im Erbscheinverfahren geklärt werden könne, ob eine Bindungswirkung des ersten Testaments vorlag und die Tochter damit Erbin werden konnte. Dennoch dürfte – auch wenn das notarielle Testament nicht immer das Erbscheinverfahren verhindert – für viele Personen, die notarielle Errichtung ratsam sein, da
es zahlreiche Vorteile gegenüber dem privatschriftlichen Testament gibt.

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