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Keine Bezahlung eines Erbscheins notwendig

Rät ein Notar zu einer faktisch nicht erforderlichen Beantragung eines Erbscheins, stellt dies nach dem Landgericht Münster (LG Münster, Beschluss vom 15.5.2017 – 5 OH 42/16) eine unrichtige Sachbehandlung des Notars dar. Folglich muss der Erbe die Kosten für den Erbschein nicht errichten.

Die Erbin des der Entscheidung zugrunde liegenden Falls wurde aufgrund handschriftlichen Testaments Alleinerbin einer Bekannten. Dem Notar war bekannt, dass der Nachlass sich lediglich aus zwei Sparguthaben bei der Bank zusammensetzte. Der Notar riet der Erbin, einen Erbschein zu beantragen, mit dem Hinweis, dass Banken oftmals für die Abwicklung einen Erbschein verlangten. Daraufhin beantragte die Erbin einen Erbschein den sie letztlich nie benötigte und noch vor Ausstellung nahm sie den Antrag zurück. Die Kosten sollte sie nach Ansicht des Nachlassgerichts trotzdem tragen.

Das LG Münster sag dies anders. Denn der Notar hatte die neue Rechtsprechung des BGH vom 5.4.2016 welches am 11.8.2016 in einer bekannten juristischen Zeitschrift abgedruckt wurde (NJW 2016, 2409) verkannt. Der BGH entschied in dieser Entscheidung nämlich, dass Banken auch bei eröffneten privatschriftlichen Testamenten der Nachweis der Erbfolge mittels Erbschein nur verlangen dürfen, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen.

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