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Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei Einwand der Testierunfähigkeit

Das Nachlassgericht hat im Erbscheinsverfahren beim Einwand der Testierunfähigkeit im Rahmen seiner Amtsermittlungs-pflicht verschiedene Anknüpfungspunkte zu überprüfen und darf nicht pauschal auf ein Sachverständigengutachten ver-weisen. So entschied das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss (OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.5.2015 , Az.:11 Wx 82/14). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Verstorbene Ehefrau des Erblassers aufgrund eines Testaments die Ausstellung eines Erbscheins auf sie als Alleinerbin beantragt. Der Sohn des Erblassers erhob hier-gegen den Einwand, dass sein Vater zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Das Nachlass-gericht erhob hierzu ein Sachverständigengutachten und wies den Antrag der Ehefrau auf dessen Basis ab. Weitere Zeugen und Beteiligte wurden zur Frage der Testierfähigkeit nicht angehört, da das Nachlassgericht der Auffassung war, dass dies nicht erforderlich sei, da davon auszugehen sei, dass beispielsweise zwar der beurkundende Notar die Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigen werde, dies aber im Gegensatz zu den überzeugenden Ausführungen des Gutachters stünde. Gegen die Entscheidung erhob die Antragstellerin Beschwerde und führte weiterhin an, ihr Mann sei testierfähig gewesen, was unter anderem der Notar und andere Zeugen bezeugen könnten. Das OLG gab der Beschwerde statt und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Ausgangsgericht zurück. Nach Auffassung des OLG hatte das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Die richterliche Aufklärungspflicht sei nach Auffassung des OLG verletzt, wenn Er-mittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durch-geführt worden seien; die Ermittlungen seien erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten sei. Diesen Maßstab habe das Nachlassgericht im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Zwar habe es ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit erhoben. Dieses habe jedoch nicht auf hinreichend festgestellten Anknüpfungstatsachen beruht. Vielmehr hätten sich aus den Akten noch eine Reihe Erfolg versprechender Ermittlungsansätze zu Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung ergeben, denen das Nachlassgericht nicht nachgegangen sei. Im konkreten Fall hätten unter anderem Personen, die zu dem Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Kontakt hatten, angehört werden müssen, ebenso wie der Notar, der das Testament beurkundet hatte und ein dabei anwesender Dolmetscher.

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