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BFH: Reparaturaufwendungen steuerlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.07.2017 – Az. II R 33/15 entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Immobilien nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar sind, wenn die Schäden erst nach dem Tod in Erscheinung getreten sind, aber bereits vor dem Tod deren Ursache gesetzt war.

Nach früheren Entscheidungen des BFH ist auch ein angestauter Reparaturbedarf nicht steuerlich abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, da die daraus entstehenden Verbindlichkeiten, keine Erblasserschulden sind. Etwas anderes soll nur laut BFH nur dann gelten, wenn bereit zu Lebzeiten des Erblassers eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht zur Beseitigung der Schäden und Mängel bestanden habe.

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