Vererbung von Immobilien nach italienischem Recht

Das italienische Erbrecht unterscheidet sich vom schweizerischen, deutschen und österreichische Erbrecht in verschiedenen Punkten erheblich. Sowohl der Erbe als auch der potentielle Erblasser sollten sich daher über die einschlägigen Regelungen im klaren sein, um Rechtsverluste zu vermeiden.


Es soll an dieser Stelle jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die in Italien belegene Immobilie tatsächlich nach italienischem Recht vererbt wird oder ob nicht vielmehr das Recht des Staates, dem der Erblasser angehört, einschlägig ist.


Beachtenswerte Besonderheiten im italienischen Erbrecht

  • Nichtigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbeverträgen
  • Eine Erbschaftsteuererklärung (dicchiarazione di successione) ist für im italienischen Ausland lebende Erben innerhalb 1 Jahres in Rom immer abzugeben
  • Außerdem ist vor der Eigentumsumschreibung bei Grundstücken (rogito) unbedingt das obligatorische F24 Formular einzurechen.

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