Italienisches Immobilienrecht – Zustimmung Kostenvoranschlag nicht zwingend Vertragsschluss

Allein der Umstand, dass ein Auftraggeber einem Kostenvoranschlag zustimmt, bedeutet noch nicht notwendigerweise, dass hiermit ein Vertragsschluss gewünscht ist durch den vermeintlichen Auftraggeber. Vielmehr müsse der angenommene Kostenvoranschlag genauestens bewertet werden dahingehend, ob es sich um einen Vertrag handle oder einfache Willenskundgabe zur Annahme der vorgeschlagenen Konditionen (Kassationsgericht, Urteil Nr. 14006 vom 06. Juni 2017).

Rechtsprechung zum italienischen Unterhaltsrecht/Zuweisung der ehelichen Wohnung

Der 1. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital. Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom 29.10.2014 (n. 23001) entschieden, dass die gerichtlich...

Mehr lesen

Infos zum italienischen Erbrecht

Testamente und Erbverträge Bei der Abfassung von Testamenten bei Ehegatten, bei denen ein Ehegatte die deutsche, der andere die italienische...

Mehr lesen

Rechtsprechung zum italienischen Immobilienrecht

Der 2. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital. Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom Der 2. Zivilsenat des Corte di Cassazione (ital....

Mehr lesen