Verschärfung des Korruptionsstrafrechts geplant. Auch Ärzte werden erfasst.

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Korruptionsstrafrechts eingebracht. Der Entwurf sieht die Schaffung eines § 299a StGB vor, der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen soll. Mit der Schaffung des neuen Straftatbestandes sollen bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Nach der derzeitigen Rechtslage macht sich bspw. ein freiberuflich tätiger Kassenarzt, der von Pharmakonzernen Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine bevorzugte Verordnung bestimmter Medikamente annimmt, nicht strafbar, da er weder Amtsträger im Sinne der § 331 ff. StGB noch Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist.
Dies soll durch den Gesetzesentwurf geändert werden und das bezeichnete Verhalten des Arztes unter Strafe stellen. Erfasst werden sollen alle Heilberufe, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Der Entwurf sieht als Sanktion eine Strafe von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor und soll
als Antragsdelikt ausgestaltet werden. Nach dieser Vorschrift soll eine Tat nur auf Antrag oder bei Vorliegen eines
besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können. Antragsberechtigt sollen einerseits die Verletzten selbst sein, also benachteiligte Wettbewerber, Krankenkassen und Patienten, andererseits auch die berufsständischen Kammern.

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