Gute Nachricht für Tierschützer: Nothilfe für Tiere möglich

Nach Ansicht des LG Magdeburg sind Tiere als „andere“ im Sinne des § 32 StGB nothilfefähig (LG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17)). Nothilfe ist zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des Notwehrrechts nach § 32 StGB die Abwehr von Angriffen auf Menschen als Regelungszweck auserkoren. Da Tiere nach § 90a BGB zwar keine Sachen sind aber als solche behandelt werden, galt bisher immer, dass nur die auch im Strafrecht geltenden Rechtfertigungsgründe des Zivilrechts für Täter, die zur Abwehr von Angriffen auf Tiere eine Straftat begingen, gelten.

Mit dem Urteil des LG Magdeburg könnte die bisherige Mindermeinung nun populärer werden. Nach Ansicht der Kammer des LG Magdeburg muss gegen Tierquälerei die Nothilfe zulässig sein. Tiere seien nämlich als „andere“ anzusehen und damit nothilfefähig, was sich aus dem Staatsschutzziel des Tierschutzes, das in Art. 20 a GG iVm § 1 TierSchG gesetzlich normiert ist und dem strafrechtlichen Schutz der Tiere aus § 17 TierSchG ergebe. Zudem werde laut dem LG Magdeburg nach § 1 TierSchG auch das im Mitgefühl für Tiere sich äußernde menschliche Empfinden mitgeschützt.

Dennoch sollten sich Tierschützer nicht auf diese Rechtsprechung verlassen und zur Abwehr von Angriffen auf die Rechte der Tiere Straftaten begehen und sich auf den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe berufen. Zunächst bleibt das Nothilferecht juristisch gesehen nämlich eine Mindermeinung und ein anderes Gericht könnte das Nothilferecht für Tiere durchaus ablehnen.

 

 

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