BGH stärkt Rechte Dritter bei Durchsuchungen
Wird im Rahmen von Ermittlungen bei nicht beschuldigten Personen durchsucht, ist dies für die Betroffenen meist eine sehr große Belastung. Bisher...
17. Juni 2025
Das Land Bayern will mit einer Bundesratsinitiative eine Reform des § 244 Abs. 1 S.3 StGB in Angriff nehmen und die Strafe für den dort normierten Wohnungseinbruchsdiebstahl verschärfen. Konkret soll die Möglichkeit im Fall eines Wohnungs-einbruchsdiebstahls einen minder schweren Fall anzunehmen aus dem Gesetz gestrichen werden und wieder der übliche Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Anwendung finden. Im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber den minder schweren Fall für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl eingeführt, der mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann. Zur Begründung führte Bayerns Justizminister Winfried Bausback aus, dass es für Betroffene eines Wohnungseinbruchsdiebstahls keinen minderschweren Fall gebe und die Folgen für die Opfer in Form von psychischer
und physischer Belastung erheblich seien. Des Weiteren soll nach den Vorstellungen des bayerischen Justizministers auch
im Fall von Wohnungseinbrüchen zukünftig die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO möglich sein.
Diese ist bislang in Bezug auf den § 244 StGB nur beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 StGB erlaubt.
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