BGH stärkt Rechte Dritter bei Durchsuchungen

Wird im Rahmen von Ermittlungen bei nicht beschuldigten Personen durchsucht, ist dies für die Betroffenen meist eine sehr große Belastung. Bisher wurde den Nicht-Beschuldigten in der Regel nicht einmal mitgeteilt, weshalb beispielsweise ihre Wohnung durchsucht wurde, denn der Durchsuchungsbeschluss wurde meist ohne Gründe übergeben.

Der BGH stellte in einem Beschluss vom 28.06.2017 (Az. 1 BGs 148/17 3 BJs 10/16-2) nun klar, dass dem Drittbetroffenen ebenso wie dem Beschuldigten bei Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung grundsätzlich eine vollständige Ausfertigung derselben auszuhändigen ist, die auch die Begründung der Anordnung enthält. Hiervon könne - laut dem BGH - nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. So kann die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe zurückgestellt werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird.

Bei einer Durchsuchung bei Dritten können jedoch auch schutzwürdige Belange des Beschuldigten einer vollständigen Bekanntgabe der Gründe entgegenstehen. Da die Anordnung einer Durchsuchung nur einen niederschwelligen Verdachtsgrad voraussetzt, kann eine Bekanntgabe der Gründe der Ermittlungen beziehungsweise der Durchsuchung für den Beschuldigten zu einer irreparablen Stigmatisierung führen. Allerdings müssen dem Drittbetroffenen auf jeden Fall die konkreten Gegenstände, auf die sich die Durchsuchung bezieht, bekanntgegeben werden. Zudem muss dem Dritten mitgeteilt werden, weshalb angenommen wird, die gesuchten Gegenstände befinden sich bei ihm. Denn auch insoweit ist die Kenntnis entscheidend dafür, ob der Drittbetroffene die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen kann.

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