Reform der Tötungsdelikte?

Aktuell steht ein Entwurf des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) zur Debatte, welcher eine Reform der Regelungen im Strafgesetzbuch zu den Tötungsdelikten vorsieht. Letztlich geht es darum, den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) als solchen generell zu streichen. Es soll nur noch die Tötung gemäß § 212 in einer neuen, angepassten Fassung im Sinne eines einheitlichen Tötungsparagraphen unter Strafe gestellt werden. Hintergrund der Reformbestrebung des DAV ist die Annahme, dass die derzeitige Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag mitunter zu Ungerechtigkeiten führen könne. Als Beispiel hat DAV-Präsident Wolfgang Ewer aufgeführt, dass nach der derzeitigen Regelung eine „schwache“ Frau, die den gewalt-tätigen Ehemann nachts im Schlaf beziehungsweise mit Gift tötet, wegen Mordes zu verurteilen ist, hingegen der Mann,
der im Streit seine Frau tötet, regelmäßig „nur“ wegen Totschlags belangt werden kann. Letztlich ist es wohl Absicht des Reformvorschlages, dass die Gesinnungsmerkmale/Täterpersönlichkeit nur bei der Strafzumessung im Rahmen eines einheitlichen Tötungsdelikts eine Rolle spielen sollen. Ob insoweit der Reformvorschlag, der wohl auch jedenfalls in den Grundzügen vom Justizministerium in Schleswig-Holstein unterstützt wird, eine konkrete Umsetzung in Gesetzesform erfahren wird, bleibt abzuwarten.

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