BGH: Keine Rechtsbeugung bei bloßer Untätigkeit eines Staatsanwalts
Der aus den Medien bekannte Fall eines Freiburger Staatsanwalts, der wegen Überlastung einige Fälle einfach nicht bearbeitete bei denen Verjährung...
17. Juni 2025
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Leiters des NSU Ausschusses Sebastian Edathy als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet per Beschluss zurückgewiesen. Edathy hatte in seiner Verfassungsbeschwerde gerügt, dass die Durchsuchung seiner Wohnung und Büroräume und die Beschlagnahme seiner Daten verfassungswidrig gewesen sei. Zwar stimmte das Verfassungsgericht Edathy insoweit zu, dass die Durchsuchungs-beschlüsse unter Verletzung der Immunität, die Edathy zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses als Abgeordneter noch besessen habe, erlassen worden seien. Allerdings sei in der Hinsicht der Rechtsweg durch Edathy nicht erschöpft worden
und die Verfassungsbeschwerde daher unzulässig. Einen Verstoß gegen Artikel 13 GG hielt das Verfassungsgericht für unbegründet, da die Dursuchung aufgrund des Tatverdachts insoweit gerechtfertigt gewesen sei.
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