In immer mehr Branchen wird mit sogenannten Freelancern und Selbstständigen gearbeitet, welche Projekte übernehmen oder gar für gewisse Dauer bestimmte Aufgaben übernehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch nicht
nur arbeitsrechtlich und sozialrechtlich die Problematik der Scheinselbstständigkeit, sondern eben auch strafrechtlich.
Nach der bisherigen Definition des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeit-
nehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
In einer neuen Entscheidung des BAG vom 21.11.2017 (Az. 9 AZR 117/17) wird durch das höchste Arbeitsgericht des Bundes bestätigt, dass es maßgeblich auf die Weisungsfreiheit ankommt.
Ob diese neue arbeitsgerichtliche Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf das Sozialrecht sowie das Strafrecht zu übertragen ist, ist fraglich. Denn die Arbeitsgerichtsbarkeit ist bekannt für Ihre Einzelfallentscheidungen und ob Rechts-
prechung zu einem Fall eines Musikschullehrers auf andere Branchen übertragbar ist, ist höchst fraglich.